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Wirtschaft: Im Rechten Licht: Nach dem Knall

Zeugen sind Joker, heißt es. Sie haben den Streit unter Nachbarn gehört, und sie haben gesehen, wer wem die Vorfahrt nahm.

Zeugen sind Joker, heißt es. Sie haben den Streit unter Nachbarn gehört, und sie haben gesehen, wer wem die Vorfahrt nahm. Gerade, wenn es nichts Schriftliches gibt, sollen sie die Lücken in der Beweisführung schließen. Doch vor Gericht sieht es dann ganz anders aus. Da taugt eine Zeugenaussage als Beweismittel oft weniger als man sich zunächst erhofft hat.

Zeugenaussagen sind vielmehr "von Natur aus" problematisch: Denn die Erinnerung verblasst sehr schnell, Einzelheiten vergisst man leicht. Außerdem ist die Wahrnehmung subjektiv. So unterscheidet sich zum Beispiel die Darstellung von verschiedenen Personen, die das Gleiche beobachtet haben, oft beträchtlich. Deutlich wird das bei Verkehrsunfällen. Selbst "neutrale" Zeugen, wie Passanten oder andere unbeteiligte Verkehrsteilnehmer - bei denen man davon ausgehen kann, dass sie kein Interesse an einer "gefärbten" Schilderung haben - geben häufig unterschiedliche Versionen eines Herganges wieder. In diesem Zusammenhang ist sogar eine eigene "Spezies" entstanden - die "Knallzeugen": Gemeint sind Zeugen, die erst nach dem "Knall" hinsehen, aber meist sicher sind, genau zu wissen, wie sich der Unfall im Einzelnen abgespielt hat.

Es reicht auch nicht, dass jemand irgendetwas gesehen hat oder bei einer Situation dabeigewesen ist. Der Zeuge muss genau diejenigen Tatsachen bekunden können, auf die es aus juristischer Sicht ankommt, und zwar aus eigener Wahrnehmung. Streitet man etwa darum, ob eine Kündigung des Mieters dem Vermieter zugegangen ist, werden häufig Zeugen benannt, die gesehen haben, wie der Umschlag mit der Kündigung in den Postbriefkasten geworfen wurde. Doch juristisch kommt es darauf an, dass der Mieter beweisen muss, dass das Kündigungsschreiben beim Vermieter angekommen ist. Der Beweis des Absendens reicht dazu nicht aus, und ob der Brief angekommen ist, kann der Zeuge schließlich nicht wissen. Besser ist es also, wenn jemand bekunden kann, dass man den Umschlag direkt in den Hausbriefkasten des Vermieters geworfen hat und dass in dem Umschlag tatsächlich das Kündigungsschreiben war.

Ob es sich bei dem Zeugen um den Lebenspartner oder einen Fremden handelt, spielt dagegen weniger eine Rolle, als oft angenommen wird. Auch bei nahen Verwandten wird eine Parteilichkeit nicht schon wegen einer persönlichen Nähe unterstellt. Denn bei der Beurteilung einer Zeugenaussage kommt es zum einen auf die Glaubwürdigkeit des Zeugen an, etwa auf dessen Urteilsfähigkeit oder Erinnerungsvermögen. Zum anderen muss die Aussage selbst glaubhaft sein. Je weniger Widersprüche, Vermutungen und Unklarheiten die Ausführungen enthalten, desto aussichtsreicher sind sie als Beweismittel.

Johannes Hofele

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