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Wirtschaft: Immer eine saubere Sache

Muss der Vermieter in jedem Fall für Reparatur oder Ersatz eines defekten Geschirrspülers aufkommen?

WAS STEHT INS HAUS?

Ich wohne seit Oktober 2009 in einer Dreizimmerwohnung. Ich zahle monatlich 600 Euro Miete. Meine Rente beträgt nur 1200 Euro. In der Wohnung steht auch ein Geschirrspüler. Der stand schon da, als ich einzog. Zweimal hatte ich schon einen Elektriker gerufen, weil das Gerät nicht ansprang. Die Rechnungen dafür habe immer ich bezahlt. Jetzt funktioniert der Geschirrspüler erneut nicht. Am liebsten würde ich das alte Gerät gegen ein neues austauschen. Falls ich mir einen neuen Geschirrspüler anschaffe, wer muss ihn dann bezahlen, der Vermieter oder ich?

WAS STEHT IM GESETZ?

Der Vermieter ist nach dem Gesetz verpflichtet, dem Mieter die Mietsache in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie in diesem Zustand während der Mietzeit zu erhalten. Somit hängt es von der vertraglichen Vereinbarung ab, was zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache gehört. Wenn beim Einzug in die Wohnung dort ein Geschirrspüler stand, gehört dieser mangels anderer Absprachen zur Mietsache und sein ordnungsgemäßes Funktionieren zum vertragsgemäßen Gebrauch. Der Vermieter muss daher sicherstellen, dass alle mitvermieteten Gegenstände ordnungsgemäß funktionieren. Somit ist der Mieter grundsätzlich nicht verpflichtet, eventuelle Reparaturkosten für den mitvermieteten Geschirrspüler zu bezahlen. Für diese Kosten hat der Mieter nur aufzukommen, wenn der Mietvertrag dies ausdrücklich bestimmt und dem Mieter nur die Kosten für Kleinreparaturen auferlegt. Das sind Reparaturen, die den Betrag von 80 Euro nicht überschreiten.

Der Vermieter muss für die Neuanschaffung des Geschirrspülers Sorge tragen, sofern eine Reparatur nicht mehr möglich ist. Dabei obliegt allein dem Vermieter die Entscheidung darüber, welches Gerät als Ersatz angeschafft werden soll. Der Mieter hat allerdings einen Anspruch darauf, dass das Austauschgerät dem defekten Gerät in Art, Ausstattung und Leistungsfähigkeit gleicht. Ein kleineres oder weniger leistungsfähiges Gerät muss er nicht akzeptieren.

UND WIE STEHEN SIE DAZU?

Da Sie den Geschirrspüler beim Einzug in die Wohnung übernommen haben und der Vermieter nichts dazu sagte, ist das Gerät mitvermietet. Die in der Vergangenheit angefallenen Reparaturkosten an dem Geschirrspüler hatte somit grundsätzlich Ihr Vermieter zu bezahlen. Nur wenn Sie mietvertraglich zur Kostentragung für sogenannte Kleinreparaturen verpflichtet wären, könnten Sie für geringe Reparaturkosten bis jeweils 80 Euro in Anspruch genommen werden. Steht im Vertrag dazu nichts, können Sie die irrtümlich gezahlten Beträge vom Vermieter zurückverlangen und gegebenenfalls mit den Mietzahlungen verrechnen. Muss das Gerät ausgetauscht werden, haftet der Vermieter immer in vollem Umfang. Der Mieter ist zu keinerlei Zahlung verpflichtet. Es obliegt aber allein dem Vermieter, das jeweils anzuschaffende Gerät auszusuchen und zu kaufen.

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