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Wirtschaft: Informationspflicht

Der Kurs einer Aktie spiegelt die Zukunftserwartungen wieder. Doch gerade mit der Voraussage der künftigen Entwicklung tun sich die Unternehmenschefs schwer, insbesondere wenn die Aktien der Gesellschaft auch an der Wall Street oder Nasdaq gehandelt werden.

Der Kurs einer Aktie spiegelt die Zukunftserwartungen wieder. Doch gerade mit der Voraussage der künftigen Entwicklung tun sich die Unternehmenschefs schwer, insbesondere wenn die Aktien der Gesellschaft auch an der Wall Street oder Nasdaq gehandelt werden. Denn nach den amerikanischen Bilanzierungsregeln, dem US-Gaap (Generally Accepted Accounting Prinziples), müssen an amerikanischen Börsen notierte Gesellschaften sehr detailliert - und das heißt unterlegt mit Zahlen - in ihren Geschäftsberichten, ihre Zukunftserwartungen darlegen. Über die Einhaltung dieser Vorschriften wacht die US-Börsenaufsicht SEC, die bei Verstößen mit Strafen nicht zimperlich ist.

Nun sind die Vorschriften des US-Gaap weitgehend in die International Accounting Standards (IAS) eingegangen, die seit einigen Jahren auch von den deutschen Großunternehmen angewendet werden. Im Prinzip gelten also in Deutschland die gleichen Vorschriften. Doch ziehen amerikanische Anleger sehr viel schneller vor Gericht, wenn die Prognose des Unternehmens nicht erfüllt wird, und US-Gerichte erkennen Schadenersatzforderungen sehr viel schneller an als deutsche. In den USA notierte Unternehmen haben inzwischen einen Ausweg gefunden: die Safe Harbour Rule. Prognosen werden nur noch "unter dem Vorbehalt dass" abgegeben.

Aber auch nach deutschem Recht hätte es Ron Sommer schwer, etwa mit der Ankündigung einer Dividende in die Öffentlichkeit zu gehen. Nach dem Aktiengesetz muss der Vorstand eines Unternehmens zunächst dem Aufsichtsrat eine Dividende vorschlagen. Diesen Vorschlag muss der Aufsichtsrat bestätigen und an die Hauptversammlung weiterreichen. Erst diese kann die Dividende beschließen.

Doch bereits der Dividendenvorschlag des Vorstandes beeinflusst den Kurs der Aktie und in diesem Falle greift Paragraf 15 des Wertpapierhandelsgesetzes. Er besagt, dass ein solcher Tatbestand unverzüglich veröffentlicht werden muss - als so genannte Ad-hoc-Mitteilung. Die Verbreitung der Ad-hoc-Mitteilung erfolgt in aller Regel über ein elektronischen Informationsverbreitungsystem, zum Beispiel das Internet.

dr

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