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Wirtschaft: Internet-Einkauf: Verbraucherschützer warnen vor böser Überraschung

Wer im Internet einkauft, kann im Streitfall eine böse Überraschung erleben: Der Käufer könnte sich gezwungen sehen, so die Arbeitsgemeinschaft der Verbraucherverbände (AgV), sein Recht vor einem ausländischen Gericht durchzusetzen, womöglich weit weg, zum Beispiel auf den Bahamas. In der Praxis seien Klagen selbst im Europäischen Ausland bis zu relativ hohen Streitwerten von 4000 bis 5000 Mark wirtschaftlich sinnlos.

Wer im Internet einkauft, kann im Streitfall eine böse Überraschung erleben: Der Käufer könnte sich gezwungen sehen, so die Arbeitsgemeinschaft der Verbraucherverbände (AgV), sein Recht vor einem ausländischen Gericht durchzusetzen, womöglich weit weg, zum Beispiel auf den Bahamas. In der Praxis seien Klagen selbst im Europäischen Ausland bis zu relativ hohen Streitwerten von 4000 bis 5000 Mark wirtschaftlich sinnlos.

Wie die Geschäftsführerin der Arbeitsgemeinschaft der Verbraucherverbände (AgV), Anne-Lore Köhne, in Bonn bei der Vorstellung eines Rechtsgutachtens zum elektronischen Geschäftsverkehr sagte, ist das Internet zwar kein "rechtsfreier Raum", für Verbraucher gebe es aber noch immer "zahlreiche Fallstricke". Nach wie vor sei ungeklärt, welche Rechte deutsche Konsumenten beim Internet-Kauf bei einem ausländischen Anbieter hätten.

Das Gutachten kommt zu dem Schluss, dass dabei noch "offene Rechtsflanken" bestehen. Am Mittwoch kommender Woche will das EU-Parlament in Straßburg über einen Richtlinien-Entwurf beraten, wonach Kunden auch beim Internet-Kauf im Ausland vor einem heimischen Gericht klagen können. Die AgV setzt sich dafür ein, dass Verbraucher in ihrem Heimatland klagen können. "Andernfalls müssten wir die Konsumenten davor warnen, im Ausland einzukaufen, weil sie im Streitfall kaum eine Chance haben, ihre Rechte durchzusetzen", betonte Köhne. Der EU-Entwurf wird daher von der AgV positiv beurteilt. Auch Reich betonte, eine solche Regel sei "nachdrücklich" zu begrüßen.

Bislang gibt es nur eine E-Commerce-Richtlinie, die beim grenzüberschreitenden elektronischen Handel das so genannte Herkunftslandprinzip festschreibt. Demnach gilt für Online-Händler immer das Gesetz des Landes, in dem sie ihren Firmensitz haben. Diese Richtlinie regelt nach Angaben des AgV-Rechtsexperten Tobias Brönneke aber nur das Verhältnis zwischen Anbietern und staatlichen Stellen.

Die neue EU-Vorlage soll nun den Gerichtsort für klagende Verbraucher festlegen. Ob dann etwa vor einem deutschen Gericht das deutsche oder das entsprechende ausländische Recht angewendet wird, ist laut Brönneke aber auch dann nicht geregelt.

Die Arbeitsgemeinschaft der Verbraucherverbände warnte den Rechtsausschuss des Europa-Parlamentes davor, den vorgelegten Entwurf zum Gerichtsstandort zu verwässern. Das Gremium dränge darauf, den Verbrauchern das Recht zur Klage vor ihrem Heimatgericht zu entziehen, sofern die Firma den Kunden gleichzeitig ein außergerichtliches Streitschlichtungssystem anbiete. Da es europaweit aber noch keine fairen außergerichtlichen Schlichtungsmechanismen gebe, würden Verbraucher so in der Regel das Nachsehen haben.

Als weiteres Defizit der bisherigen Rechtslage sehen es die Rechtsgutachter der AgV an, dass die von der EU eingeräumten Verbraucherrechte im Einzelfall außer Kraft gesetzt werden können. So könne ein in der EU tätiger Online-Anbieter im Kleingedruckten bestimmen, dass nicht das Recht eines EU-Landes Anwendung finden solle, sondern zum Beispiel das einer Karibikinsel. Die EU müsse daher sicherstellen, dass ihre eigenen Regeln zum Verbraucherschutz auch bei grenzüberschreitenden Einkäufen Gültigkeit behielten, betonten die Rechtsexperten.

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