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Was tun, wenn der Flieger nicht pünktlich abhebt? Bei Verspätungen von über drei Stunden kann man eine Entschädigung verlangen.

© dpa

Kampf um Entschädigungen: Ryanair blockiert Inkassoportale

Kunden dürfen Ansprüche nicht an Dienstleister wie Flightright, EU-Claim oder Fairplane abtreten. Juristen halten das für rechtswidrig.

Von Ronja Ringelstein

Die Fluggesellschaft Ryanair hat den Inkassogesellschaften den Kampf angesagt. Firmen, die bislang für Fluggäste deren Rechte etwa bei Verspätungen und Flugausfällen einfordern konnten, sollen das nach dem Willen der irischen Airline nicht mehr tun können. Dafür hat Ryanair ein Abtretungsverbot in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) eingefügt. „Die Abtretung von Ausgleichs-, Schadensersatz- und Rückerstattungsansprüchen gegen uns ist ausschließlich an natürliche Personen zulässig“, heißt es in den AGB – eine Abtretung an ein Unternehmen soll nicht mehr möglich sein, nur noch an andere Mitreisende. Laut Unternehmen gelte das Verbot bereits seit Ende 2015, datiert ist es aber nicht.

Dass die Klausel wirksam ist, glaubt Rechtsanwalt Thomas Durchlaub nicht: „Sinn und Zweck für die Airline ist ja nur, sich den Entschädigungsanspruch vom Hals zu halten. Das ist kein sachlicher Grund und deshalb in meinen Augen nicht wirksam.“ Außerdem sind die AGB von Ryanair nur online einsehbar. Auch das findet Durchlaub problematisch. Der Anwalt vertritt mit seiner Kanzlei „Haas und Partner“ eine der Inkassogesellschaften, das Start-up Compensation2Go.

Fluggäste, deren Flug sich in der EU beträchtlich verspätet oder gar ausfällt, können bis zu 600 Euro Entschädigung von der Airline fordern. „In der Fluggastrechteverordnung ist klar definiert, wann ein Anspruch auf Entschädigung besteht“, erklärt Durchlaub. Er bestehe allerdings nicht, wenn sich die Fluglinie auf die Ausnahmeregelung berufen könne. Wenn „außergewöhnliche Umstände“, also ein unvorhersehbares Ereignis zur Verspätung geführt hat, muss die Airline nicht zahlen. Das ist typischerweise schlechtes Wetter – ein Triebwerkschaden hingegen nicht.

Und das sei genau das Problem, so Durchlaub: Denn üblicherweise würden Airlines diese Ausnahme pauschal vorschieben, wenn die Kunden selbst versuchten, ihre Entschädigungsansprüche geltend zu machen. Viele greifen deshalb auf die Inkassogesellschaften zurück. Diese Dienstleister fordern im standardisierten Verfahren von den Airlines die Ansprüche der Kunden ein – gegen Gebühr, manchmal in Höhe knapp der Hälfte der Entschädigung. Dafür hat der Kunde nicht viel mehr zu tun, als eine Abtretungserklärung abzugeben. Doch dem schiebt Ryanair den Riegel vor.

Das Unternehmen begründet seinen Schritt mit der Sorge um die Kunden: „Wir wollen sicherstellen, dass alle Ryanair-Kunden 100 Prozent ihrer Entschädigung erhalten, ohne Abzug von übermäßigen Kosten Dritter. Da Ryanair-Kunden diese Kompensation ohne zusätzliche Kosten direkt bei Ryanair geltend machen können, stellen diese ,Servicegesellschaften’ keinerlei Service dar“, teilte ein Unternehmenssprecher mit.

Ob Ryanair dies in den AGB so regeln darf, bleibt fraglich. Amtsgerichte in Hannover und Königs Wusterhausen haben derartige Klauseln für unwirksam erklärt. Das nimmt der Anwalt als Ansporn. Auch in Berlin wolle er die Klausel prüfen lassen.

Auch wenn Ryanair die Internetportale blockiert, so sind die Kunden doch nicht völlig auf sich allein gestellt. Lehnt die Airline Entschädigungsansprüche ab, kann man sich an die Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr in Berlin wenden. Die SÖP kümmert sich - für den Fluggast kostenlos.

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