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KARRIERE Frage: an Dietmar Müller-Boruttau Fachanwalt für Arbeitsrecht

Wie schnell kann ich kündigen?

Seit zehn Jahren arbeite ich als Abteilungsleiter einer Werbeagentur. Nun hat mir ein Konkurrenzunternehmen eine attraktive Stelle angeboten und ich habe beschlossen zu kündigen. In meinem Arbeitsvertrag steht nichts zu einer Kündigungsfrist – ich meine aber, mich zu erinnern, dass diese Fristen immer länger werden. Wie schnell komme ich aus dem Vertrag raus und was muss ich im Zusammenhang mit der Kündigung alles beachten? Ich fürchte, dass mein Chef etwas beleidigt reagieren wird und mir vielleicht Steine in den Weg legen will.

Sind im Arbeitsvertrag keine Regelungen zu Kündigungsfristen festgeschrieben und greifen auch sonst keine Vorschriften (wie Tarifverträge), sind die gesetzlichen Kündigungsfristen nach Paragraph 622 BGB maßgeblich. Diese verlängern sich in der Tat mit zunehmender Dauer des Arbeitsverhältnisses – allerdings nur für den Arbeitgeber. Für Sie gilt eine vierwöchige Kündigungsfrist zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats. Ein relativ kurzfristiger Wechsel ist also möglich.

Der Arbeitsvertrag sollte aber auch noch auf andere Hinderungsgründe überprüft werden – etwa können sich beim Wechsel zu einem Konkurrenten Schwierigkeiten wegen eines Wettbewerbsverbots ergeben. Ist ein solches Verbot vereinbart, besteht in jedem Fall Beratungsbedarf. Denn ein wirksames Wettbewerbsverbot kann den Wechsel unmöglich machen. Allerdings sind diese Verbote auf zwei Jahre begrenzt. Wann Sie kündigen, sollten Sie auch davon abhängig machen, ob noch etwaige Rückzahlungspflichten bestehen, zum Beispiel für Jahressonderzahlungen.

Die Kündigung muss schriftlich erfolgen, mit Originalunterschrift. E-Mail oder Fax sind nicht möglich. Um im Konfliktfall nachweisen zu können, dass die Kündigung zugegangen ist, sollte sie persönlich an die Geschäftsführung oder Personalleitung übergeben und um schriftliche Bestätigung gebeten werden.

Es ist ratsam, erst zu kündigen, wenn der neue Vertrag unterschrieben ist. Wichtig ist in Ihrem Fall, dass Sie mit dem neuen Arbeitgeber vereinbaren, eine Kündigung vor Arbeitsantritt auszuschließen. Auch Resturlaub und Arbeitszeugnis können problematisch sein. So ist es taktisch günstiger, den restlichen Urlaub zu verbrauchen, bevor Sie tatsächlich kündigen. Die Bitte um ein Zwischenzeugnis kann den Verdacht nähren, dass Wechselabsichten bestehen.

Keinesfalls sollten Sie sich angreifbar machen, indem Sie vertrauliche Unterlagen und Daten mitnehmen – das ist verboten. Auch Herausgabepflichten sind zu beachten. Und nach der Kündigung bestehen noch vertragliche Pflichten wie zur Verschwiegenheit. Foto: Promo

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an Dietmar Müller-Boruttau

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