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Martina Perreng, Arbeitsrechtlerin beim Deutschen Gewerkschaftsbund

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KARRIERE Frage: an Martina Perreng Arbeitsrechtlerin beim DGB

Was muss man für Minijobber zahlen?

Ich habe eine Putzhilfe, die einmal die Woche für drei Stunden bei mir arbeitet und zehn Euro netto pro Stunde auf die Hand bekommt. War sie krank oder ich verreist, hat sie bisher kein Geld erhalten. Um das Arbeitsverhältnis zu legalisieren, habe ich sie nun angemeldet und zahle für sie über die Minijobzentrale nochmals rund zehn Euro monatlich. Heißt dass, das ich ihr außerdem Urlaubsgeld und im Krankheitsfall ihr Gehalt weiterzahlen muss? Und gibt es einen gesetzlichen Mindestlohn für ungelernte Putzkräfte?

Die Anmeldung bei der Mini-Job-Zentrale betrifft grundsätzlich nur die steuer- beziehungsweise abgabenrechtliche Seite (Kranken- und Unfallversicherung) der geringfügigen Beschäftigung. Die arbeitsrechtlichen Fragen bleiben davon unberührt.

Grundsätzlich gilt, und zwar unabhängig von der Anmeldung bei der Minijob-Zentrale: Ein so genannter Minijob ist ein Arbeitsverhältnis wie jedes andere auch. Es ist ein Teilzeitarbeitsverhältnis, wobei die Teilzeit eben einen sehr geringen Umfang hat. Gleichwohl gilt auch für dieses Teilzeitverhältnis, dass aufgrund der Teilzeitbeschäftigung die Arbeitnehmerin nicht schlechter behandelt werden darf, als wäre sie Vollzeit beschäftigt. Das ist in Paragraf 4 Absatz 1 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes für Teilzeitbeschäftigte und damit auch für so genannte Minijobber festgelegt.

Also stehen Ansprüche, die gesetzlich festgelegt sind, auch der Minijobberin zu. Da im Bundesurlaubsgesetz ein gesetzliche Mindesturlaub und im Entgeltfortzahlungsgesetz der Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei Krankheit und an Feiertagen geregelt ist, hat Ihre Reinigungshilfe diese Rechte auch. Der Urlaubsanspruch beträgt vier Tage im Jahr. Denn der gesetzliche Mindesturlaub eines Vollzeitbeschäftigten beträgt bei einer 6-Tage-Woche 24 Tage. Da sie nur einen Tag in der Woche arbeitet, hat sie einen Anspruch auf 24:6=4 Urlaubstage.

Wenn Ihre Reinigungshilfe krank ist, hat sie in der Tat auch Anspruch auf Lohnfortzahlung und zwar für bis zu sechs Wochen. Sie können aber als Arbeitgeber gegenüber der Mini-Job-Zentrale Anspruch auf Erstattung von 80 Prozent der Entgeltfortzahlungskosten geltend machen, da sie die bei Ihnen beschäftigte Reinigungskraft ja ordnungsgemäß bei der Mini-Job-Zentrale angemeldet haben.

Was Ihre Frage zu der Lohnhöhe anbetrifft, so gibt es, wie leider im gesamten Bundesgebiet, keinen allgemeinen gesetzlichen Mindestlohn für Reinigungskräfte. Orientiert an den einschlägigen Tarifverträgen für Gebäudereiniger ist aber ein Betrag von zehn Euro durchaus angemessen. Foto: Promo

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