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KARRIERE Frage: an Martina Perreng Arbeitsrechtlerin beim DGB

Darf ich fristlos kündigen?

Ich mache eine Ausbildung zum Maler und Lackierer und bin im zweiten Lehrjahr. Leider habe ich bisher für meinen Beruf noch nichts Relevantes gelernt, sondern eher sehr viele Aufräumarbeiten machen oder etwas mauern müssen. Ich bin kurz vor der Zwischenprüfung und überlege nun, den Betrieb zu wechseln. Ist die schlechte oder kaum stattfindende Ausbildung ein Grund für eine fristlose Kündigung?

Die Kündigung eines Ausbildungsverhältnisses ist nach Paragraph 22 Absatz 2 nach der Probezeit entweder mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen möglich, wenn die Berufsausbildung aufgegeben wird, oder sich der Auszubildende für eine andere Berufstätigkeit ausbilden lassen will. Dies ist bei Ihnen offensichtlich nicht der Fall, da Sie ja lediglich den Betrieb wechseln wollen. Ansonsten ist die Kündigung nur noch aus wichtigem Grund möglich. Wichtiger Grund bedeutet, dass eine Situation vorliegt, durch die Ihnen eine Fortsetzung des Ausbildungsverhältnisses unzumutbar ist. Paragraph 22 Absatz 4 regelt außerdem, dass die Kündigung nur innerhalb von zwei Wochen ausgesprochen werden kann, nachdem demjenigen, der kündigen will, die Tatsachen, die ihn zu Kündigung berechtigen, bekannt geworden sind.

Damit ist bei der außerordentlichen Kündigung in erster Linie an konkrete Ereignisse gedacht, die dem Auszubildenden die Fortsetzung der Ausbildung unzumutbar machen. Zm Beispiel, wenn mehrmals die Ausbildungsvergütung nicht gezahlt worden ist, wenn Gewalt gegenüber dem Auszubildenden angewendet wurde oder wenn der Auszubildende durch den Ausbilder beleidigt worden ist.

Die von Ihnen geschilderte „schlechte Ausbildung“ scheint mir kein ausreichender Grund für eine fristlose Kündigung zu sein. Zumindest aber würde eine solche Kündigung wegen Verletzung der zwei Wochenfrist unwirksam sein, da sie ja offenbar durchgehend schlecht ausgebildet wurden. Statt einer Kündigung besteht aber unter Umständen die Möglichkeit, einen sogenannten Schlichtungsausschuss anzurufen, sofern die zuständige Kammer einen solchen Schlichtungsausschuss eingerichtet hat. Gemäß Paragraph 111 Absatz 2 Satz 1 Arbeitsgerichtsgesetz können die zuständigen Kammern solche Schlichtungsausschüsse einrichten, die paritätisch mit Vertretern von Arbeitnehmer- und Arbeitgeberseite besetzt sind und die helfen sollen, Streitigkeiten zwischen Auszubildenden und Ausbildern einvernehmlich beizulegen. Sie sollten sich bei der zuständigen Kammer erkundigen, ob ein solcher Ausschuss besteht und dann, am besten mit gewerkschaftlicher oder anwaltlicher Unterstützung sich an den Ausschuss wenden. Foto: promo

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an Martina Perreng

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