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KARRIERE Frage: an Robert Nazarek Sozialrechtler beim DGB

Sind Freiberufler unfallversichert?

Ich arbeite als freier Mitarbeiter in einer Druckerei. Nun habe ich mir vor Monaten durch die hohe einseitige Belastung beim Bedienen einer der Maschinen eine Sehnenscheidenentzündung eingefangen. Kann ich diese Erkrankung als Berufskrankheit geltend machen – oder können das nur Festangestellte?

Die Frage zielt darauf ab, ob ein freier Mitarbeiter aufgrund einer Berufskrankheit oder eines Arbeitsunfalls Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung (zum Beispiel Verletztengeld oder -rente) beanspruchen kann. Doch dieser Frage geht eine andere voraus: Sind auch freie Mitarbeiter über die gesetzliche Unfallversicherung versichert?

Kraft Gesetzes sind nach dem Sozialgesetzbuch VII „Beschäftigte“ versichert. Ein freier Mitarbeiter zählt unter gewissen Umständen dazu. Laut Sozialgesetzbuch IV steht der Begriff „Beschäftigung“ für sämtliche Bereiche der Sozialversicherung einer nichtselbstständigen Arbeit. Entscheidend ist dabei die Abgrenzung zum selbstständigen Unternehmer, der die Risiken seiner Tätigkeit selbst trägt.

Ist jemand als freier Mitarbeiter beschäftigt, schließt das nicht aus, dass er als Arbeitnehmer gilt. Im Gesetz gibt es zwei wesentliche Anhaltspunkte, nach denen darauf geschlossen werden kann: wenn ein Mitarbeiter nach Weisungen arbeitet und wenn er in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers, also des Arbeitgebers, eingegliedert ist.

Beide Kriterien setzen voraus, dass der Arbeitnehmer persönlich vom Arbeitgeber abhängig ist. Man kann davon ausgehen, dass ein Arbeitnehmer eingegliedert ist, wenn er die Tätigkeit im Rahmen einer betriebliche Ordnung und Arbeitsorganisation beim Arbeitgeber erbringt. Das Weisungsrecht bezieht sich auf Zeit, Dauer, Ort und Art der Tätigkeit. Es muss aber nicht allumfassend sein. Bei höherwertigen Tätigkeiten, kann es je nach Funktion eingeschränkt sein.

Es hängt zwar vom Einzelfall ab, doch die üblicherweise in einer Druckerei zu erbringenden Tätigkeiten, abgesehen von der des Geschäftsführers, werden mit hoher Wahrscheinlichkeit die Voraussetzungen der Arbeitnehmereigenschaft erfüllen. Daraus lässt sich schließen, dass auch ein freier Mitarbeiter einer Druckerei über die gesetzliche Unfallversicherung versichert ist.

Die Frage, ob ein freier Mitarbeiter als Arbeitnehmer gilt, muss nicht notwendigerweise vor einem Antrag auf Leistungen geklärt werden. Mit dem Antrag auf Leistungen wird der Versicherungsstatus durch den Unfallversicherungsträger festgestellt und darüber ein Bescheid erteilt. Dieser Bescheid ist mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen und kann gerichtlich überprüft werden.Foto: Promo

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an Robert Nazarek

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