zum Hauptinhalt

KARRIERE Frage: an Christoph Abeln Fachanwalt für Arbeitsrecht

Habe ich ein Recht auf den Bonus?

Unser Unternehmen war in diesem Jahr besonders erfolgreich. Jetzt will mein Chef Mitarbeitern, die besonders dazu beigetragen haben, zum Jahresende einen Bonus zahlen. Leider gehöre ich nicht dazu, dabei habe ich mich mindestens genauso eingesetzt, wie die begünstigten Kollegen, auch wenn das für den Chef vielleicht nicht so sichtbar war. Muss ein Chef nicht alle Mitarbeiter gleich behandeln?

Der Arbeitgeber darf einzelne Arbeitnehmer gegenüber Kollegen, die sich in vergleichbarer Lage befinden, nicht willkürlich schlechter stellen, wenn es dafür keine sachlichen Gründe gibt. Das verbietet der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz. So ist es etwa unzulässig, wenn zwischen Frauen und Männern, Arbeitern und Angestellten oder Voll- und Teilzeitkräften unterschieden wird.

Auch bei der Ausübung seines Direktionsrechts muss der Arbeitgeber stets den Gleichbehandlungsgrundsatz beachten, etwa wenn Arbeitnehmer zu Mehr- und Überstunden herangezogen, die betriebliche Ordnung aufrechterhalten oder Mitarbeiter versetzt werden sollen.

Bei einer, wie im vorliegenden Fall, freiwilligen Leistung ist der Arbeitgeber aber berechtigt, selbst zu entscheiden, ob und in welchem Umfang er diese erbringen möchte. Der Gleichbehandlungsgrundsatz hindert ihn nicht daran, Gruppen zu bilden und diese Gruppen unterschiedlich zu behandeln – sofern er nicht willkürlich oder unsachlich vorgeht.

Eine Ungleichbehandlung verschiedener Arbeitnehmergruppen ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes (BAG) immer dann mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz vereinbar, wenn sie auf die Leistung bezogen und sachlich gerechtfertigt ist.

Doch auch der Personenkreis, der zu Unrecht, das heißt ohne sachlichen Grund, von der Gewährung der Leistung ausgeschlossen wurde, hat einen Anspruch auf Gleichbehandlung. Es gilt also zu klären, ob Ihr Arbeitgeber Sie zu Recht aus dem begünstigten Kreis ausgeschlossen hat. Das hängt vor allem davon ab, in wie weit sich ihre Arbeit (Tätigkeitsbereich, Verantwortung, ...) mit der Arbeit der begünstigten Kollegengruppe vergleichen lässt.

Im Zweifel können Sie Ihren Arbeitgeber auffordern, Ihnen die sachlichen Gründe für die Gruppenbildung darzulegen. Denn: Wenn es möglich erscheint, dass ein von einer Bonuszahlung ausgenommener Arbeitnehmer nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz ebenfalls eine Bonuszahlung verlangen kann, hat er nach einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom August 2010 (10 Sa 1574/08) Anspruch auf Auskunft über die Regeln, nach denen der Bonus gewährt wurde. Foto: Promo

– Haben Sie auch eine Frage?

Dann schreiben Sie uns:

E-Mail:

Redaktion.Beruf@tagesspiegel.de

an Christoph Abeln

Zur Startseite

showPaywall:
false
isSubscriber:
false
isPaid:
showPaywallPiano:
false