zum Hauptinhalt

KARRIERE Frage: an Klaus Pohl Bundesagentur für Arbeit

Muss ich in Rente gehen?

Ich bin arbeitslos und beziehe seit Anfang dieses Jahres Arbeitslosengeld II. Das Jobcenter verlangt nun von mir, einen Antrag auf vorzeitige Rente zu stellen, da ich in Kürze 63 Jahre alt werde. Ich würde aber gern arbeiten, bis ich 65 Jahre alt bin – auch weil ich eine vorzeitige Rente nur mit Abschlägen erhalten würde. Darf das Jobcenter jetzt von mir verlangen, dass ich die vorzeitige Rente beantrage?

Sozialleistungen anderer Träger, die dazu führen, Hilfebedürftigkeit zu beseitigen, sie zu verkürzen oder zu vermeiden, haben gemäß Paragraf 12a des Sozialgesetzbuches II gegenüber dem Arbeitslosengeld II Vorrang.

Beziehen Sie Arbeitslosengeld II sind Sie also ab der Vollendung Ihres 63. Lebensjahres grundsätzlich dazu verpflichtet, auf Grund Ihres Alters vorzeitig eine Rente in Anspruch zu nehmen, auch dann, wenn Sie in einem solchen Fall mit Abschlägen rechnen müssen.

Versicherte haben nach Vollendung des 54. Lebensjahres alle drei Jahre Anspruch auf eine Rentenauskunft, in der auch allgemeine Hinweise dazu gegeben werden, ob die persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für einen Rentenanspruch gegeben sind. Steht Ihnen hiernach ab dem 63. Lebensjahr eine gebenenfalls auch geminderte Rente zu, müssen Sie rechtzeitig vorher beim Rentenversicherungsträger einen entsprechenden Rentenantrag stellen.

Anders ist die Lage allerdings, wenn Sie neben dem Bezug von Arbeitslosengeld II eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung mit einem Bruttoeinkommen von mehr als 400 Euro im Monat oder eine gleichwertige Erwerbstätigkeit mit einem Einkommen von mindestens 400,01 Euro im Monat ausüben. In einem solchen Fall besteht keine Verpflichtung dazu, eine Altersrente mit Abschlägen in Anspruch zu nehmen.

Dabei spielt allerdings auch der zeitliche Umfang der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit eine Rolle. Er muss mindestens die Hälfte der im Rahmen der Leistungsfähigkeit des Hilfebedürftigen möglichen Arbeitszeit in Anspruch nehmen.

Es gibt eine weitere Ausnahme: Sie sind nicht dazu verpflichtet, die vorzeitige Rente mit Abschlägen in Anspruch zu nehmen, wenn Sie nachweislich innerhalb der nächsten drei Monate eine dauerhafte sozialversicherungspflichtige Beschäftigung in Aussicht haben. Auch hier muss der zeitliche Umfang die Hälfte der Arbeitszeit ausmachen, die im Rahmen der Leistungsfähigkeit des Hilfebedürftigen möglich ist.Foto: Promo

– Haben Sie auch eine Frage?

 Dann schreiben Sie uns:

E-Mail:

Redaktion.Beruf@tagesspiegel.de

Postanschrift: Verlag Der Tagesspiegel,

Redaktion Karriere & Beruf,

10876 Berlin

an Klaus Pohl

Zur Startseite

showPaywall:
false
isSubscriber:
false
isPaid:
showPaywallPiano:
false