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KARRIERE Frage: <i>an Martina Perreng < i>Fachanwältin beim DGB

Braucht ein Azubi einen Vertrag?

Ich werde am 1. September meine Ausbildung beginnen, habe aber noch immer keinen schriftlichen Ausbildungsvertrag. Ist der Betrieb nicht dazu verpflichtet, mir einen solchen Vertrag zu geben? In meinem Vorstellungsgespräch ist außerdem von einer Probezeit gesprochen worden. Muss die zwingend vereinbart werden? Und kann ich, wenn mir die Ausbildung nicht gefällt, wieder kündigen – oder muss ich auf jeden Fall bis zum Schluss durchhalten?

Nach Paragraf 10, Absatz 11 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) muss der Ausbildungsvertrag vor Beginn der Ausbildung schriftlich geschlossen werden. Es ist also ratsam, sich an den Ausbildungsbetrieb zu wenden und an diese Verpflichtung zu erinnern. Falls Sie noch nicht volljährig sind, muss der Ausbildungsvertrag außerdem von einem gesetzlichen Vertreter, in der Regel von einem Elternteil, unterschrieben werden.

Wenn Sie den Ausbildungsvertrag erhalten, achten Sie darauf, dass er auch alles enthält, was nach dem BBiG gesetzlich vorgeschrieben ist. Dazu gehören die sachliche und zeitliche Gliederung sowie das Ziel der Berufsausbildung, die konkrete Tätigkeit, für die ausgebildet werden soll, der Beginn und das Ende der Ausbildung, der Ausbildungsort und die Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Bildungsstätte, die regelmäßige Arbeitszeit, die Höhe der Ausbildungsvergütung und die Dauer des Urlaubs. Außerdem muss auf bestehende Tarifverträge und auf Betriebs- oder Dienstvereinbarungen, die in Ihrem Betrieb Anwendung finden, hingewiesen werden.

Eine Probezeit gilt gemäß Paragraf 20 des BBiG immer im Ausbildungsverhältnis; lediglich die Dauer der Probezeit (ein bis maximal vier Monate) muss im Vertrag vereinbart werden.

Ebenso ist im Vertrag ausdrücklich festzuhalten, unter welchen Voraussetzungen das Ausbildungsverhältnis gekündigt werden darf. Gesetzlich sind die Voraussetzungen in Paragraf 22 des BBiG geregelt. Danach kann während der Probezeit das Berufsausbildungsverhältnis von beiden Seiten ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Danach kann von Ihnen die Ausbildung mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen nur dann gekündigt werden, wenn Sie die Berufsausbildung aufgeben oder sich für eine andere Berufstätigkeit ausbilden lassen wollen.

Ansonsten ist eine Kündigung ohne Kündigungsfrist nur aus wichtigem Grund möglich. Die Kündigung muss immer schriftlich erfolgen. Foto: Promo

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an Martina Perreng

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