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KARRIERE Frage: an Martina Perreng Arbeitsrechtlerin beim DGB

Wie beantrage ich Pflegezeit?

Meine Mutter ist plötzlich schwer erkrankt. Da keine andere Möglichkeit der Betreuung besteht, werde ich sie pflegen. Was muss ich beachten, wenn ich Pflegezeit beantrage? Da ich 400 km entfernt wohne, muss ich zu meiner Mutter ziehen. Eventuell muss ich dann, wenn die Pflegezeit abgelaufen ist, kündigen. Ist das möglich?

Das am 1. Juli 2008 in Kraft getretene Pflegezeitgesetz regelt den grundsätzlichen Anspruch von Beschäftigten auf die Freistellung von ihrer beruflichen Tätigkeit, wenn Angehörige gepflegt werden. Dabei gibt es zwei unterschiedliche Ansprüche: Zum einen besteht ein Anspruch auf die Freistellung für bis zu zehn Tage zur Akutpflege. Zum anderen kann man sich für bis zu sechs Monate für die weiterführende Pflege freistellen lassen. Die Pflege muss in häuslicher Umgebung stattfinden, das heißt, entweder in Ihrem Haushalt, dem Ihrer Mutter oder einem ähnlichen privaten Umfeld.

Bei der so genannten Akutpflege genügt es, wenn Sie dem Arbeitgeber unverzüglich mitteilen, dass die Pflege Ihrer Mutter erforderlich ist, und dass Sie in den nächsten zehn Tagen nicht zur Arbeit kommen. Der Arbeitgeber kann verlangen, dass Sie eine ärztliche Bescheinigung vorlegen, die bestätigt, dass Ihre Mutter tatsächlich pflegebedürftig ist.

Für die Pflegezeit von sechs Monaten ist es erforderlich, dass Sie die Inanspruchnahme mindestens zehn Arbeitstage vor deren Beginn schriftlich ankündigen – am besten also schon zusammen mit der Mitteilung, dass Sie die Akutpflege in Anspruch nehmen. Während Sie die Pflegebedürftigkeit für die Akutpflege nur auf Verlangen des Arbeitgebers durch ärztliche Bescheinigung nachweisen müssen, muss für die Pflegezeit von sechs Monaten eine Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung vorgelegt werden. Dieser Nachweis muss nicht mit der Ankündigung der Pflegezeit erfolgen, er kann nachgereicht werden.

Sollte Ihre Mutter länger Ihre Pflege benötigen, und müssten Sie wegen des Umzuges dann wirklich Ihr Arbeitsverhältnis kündigen, so können Sie dies ohne Weiteres – ähnlich der Kündigung zum Ende der Elternzeit – tun. Sie müssen dabei nur die für Sie maßgebliche Kündigungsfrist einhalten, die sich aus Ihrem Vertrag oder aus Paragraf 622 des Bürgerlichen Gesetzbuches ergibt.

Vielleicht besteht aber auch die Möglichkeit, dass Sie die Pflege in Ihrer eigenen Wohnung übernehmen und nach dem Ablauf der Pflegezeit dann eine Teilzeitbeschäftigung nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz beantragen, damit Sie Ihren Arbeitsplatz nicht aufgeben müssen. Foto: Promo

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an Martina Perreng

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