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KARRIERE Frage: an Klaus Pohl Bundesagentur für Arbeit

Kann ich eine Kur verlangen?

Was muss ich als Arbeitsloser beachten, wenn ich krank bin? Wird das Arbeitslosengeld dann weiter gezahlt, oder während der „Ausfallzeit“ ausgesetzt? Und: Kann ich als Arbeitsloser in Kur gehen?

Das erst einmal vorweg: Arbeitslose sind auch während des Bezuges von Arbeitslosengeld I oder II krankenversichert – und in dieser Zeit natürlich nicht von der Verpflichtung befreit, sich für den Arbeitsmarkt verfügbar zu halten. Es macht allerdings einen Unterschied, ob Sie Arbeitslosengeld I oder II beziehen: Arbeitslosengeld I-Empfänger, die krank und damit arbeitsunfähig sind, erhalten in der Regel sechs Wochen Arbeitslosengeld I in der bisheriger Höhe weiter. Danach gilt: Sie müssen Krankengeld bei der Krankenkasse beantragen, das in gleicher Höhe wie das bisherige Arbeitslosengeld I ausgezahlt wird. Arbeitslosengeld II-Empfänger widerum, die während des Bezuges von Arbeitslosengeld II arbeitsunfähig werden, behalten den Schutz der Sozialversicherung und bekommen Leistungen in Höhe des bisher gezahlten Arbeitslosengeldes II.

Bei beiden Leistungsarten muss Folgendes beachtet werden: Wer nach der Antragstellung oder während des Bezuges von Arbeitslosengeld I oder II krank wird, ist verpflichtet, seine Arbeitsunfähigkeit unverzüglich anzuzeigen und eine ärztliche Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit und deren Dauer beizufügen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als vom Arzt bescheinigt, muss dies durch eine weitere ärztliche Bescheinigung nachgewiesen werden. Ist man wieder arbeitsfähig, ist dies sofort mitzuteilen.

Wenn es um den Anspruch auf eine Kur geht, sind zunächst die Krankenkassen oder Rentenversicherungsträger Ansprechpartner, denn sie tragen die Kosten solcher Maßnahmen. Was die Arbeitsagentur betrifft: In der Regel genehmigt sie eine so genannte Abwesenheit vom Arbeitsmarkt, wenn der Arbeitslose an einer ärztlich verordneten Maßnahme der medizinischen Versorgung oder Rehabilitation (Kur) teilnimmt. Die Kranken- oder Rentenversicherungsträger zahlen in der Regel Lohnersatzleistungen, so dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht. Sollte der Maßnahmeträger jedoch keine Lohnersatzleistungen erbringen, kann unter bestimmten Voraussetzungen bis zu drei Wochen Arbeitslosengeld gezahlt werden.

Bevor Sie eine Kur beantragen, sollten sie also leistungsrechtliche Fragen mit der Krankenkasse oder dem Rentenversicherungsträger und auf jeden Fall mit der Arbeitsagentur oder dem JobCenter klären.

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an Klaus Pohl

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