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KARRIERE Frage: an Martina Perreng Arbeitsrechtlerin beim DGB

Ab wann kann ich Urlaub nehmen?

Ich bin als Altenpfleger beschäftigt. Nach längerer Arbeitsunfähigkeit werde ich nun stufenweise (ehemaliges Hamburger Modell) wieder in meine bisherige Tätigkeit eingegliedert. Welchen Status habe ich eigentlich während dieser Eingliederungsphase und wie sieht es mit dem Urlaub aus? Mein Arbeitgeber behauptet, ich müsste nach der Eingliederung vier Wochen arbeiten und könnte erst dann Urlaub nehmen. Ist das richtig?

Die stufenweise Wiedereingliederung nach dem so genannten Hamburger Modell bedeutet, dass arbeitsunfähige Arbeitnehmer nach und nach wieder in ihre bisherige Tätigkeit eingewöhnt werden. Sie arbeiten nach einem vorher unter ärztlicher Beratung vereinbarten Plan zunächst nur kurze Zeit und übernehmen leichtere Aufgaben. Stufenweise wird das Leistungspensum dann gesteigert. Während der Eingliederung wird weiter Krankengeld gezahlt, ein Anspruch auf Vergütung gegen den Arbeitgeber besteht nicht, wenn sie in der Eingliederungsvereinbarung nicht ausdrücklich vereinbart worden ist. Denn: Das Bundesarbeitsgericht sieht in der Vertragsbeziehung während der stufenweisen Wiedereingliederung kein Arbeitsverhältnis.

Sinn und Zweck der vertraglichen Gestaltung ist es, die Arbeitsfähigkeit für die bisherige Tätigkeit wiederzuerlangen und nicht die Arbeitsleistung gegen Entgelt. Deshalb besteht auch während der Eingliederung kein Anspruch auf Urlaub. Neben dem auf Grund der Arbeitsunfähigkeit ruhenden Arbeitsverhältnis wird durch die Eingliederungsvereinbarung ein neues Rechtsverhältnis begründet. Aus diesem ruhenden Arbeitsverhältnis ergeben sich allerdings Nebenpflichten: Der Arbeitgeber muss auf die Belange des Rehabilitanden Rücksicht nehmen, der Arbeitnehmer den Weisungen des Arbeitgebers Folge leisten.

Was die Frage des Urlaubs nach Beendigung der Wiedereingliederungsmaßnahme anbetrifft, so gelten die allgemeinen Grundsätze des Urlaubsrechts. Der Urlaub, den der Arbeitnehmer beantragt, muss vom Arbeitgeber gewährt werden - wenn dem keine betrieblichen Gründe oder Urlaubswünsche und Ansprüche anderer Arbeitnehmer entgegenstehen. Eine gesetzliche Regelung, die es verbieten würde, im Anschluss an die Wiedereingliederung sofort Urlaub zu nehmen, gibt es nicht. Denkbar wäre allenfalls eine Betriebs- oder Dienstvereinbarung zu Urlaubsgrundsätzen, die eine Wartefrist vorsieht.

Ohne eine solche Vereinbarung reicht die einseitige Anordnung einer vierwöchigen „Wartefrist“ durch den Arbeitgeber nicht aus, um den Urlaub zu verweigern.

Foto: Promo

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an Martina Perreng

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