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KARRIERE Frage: an Martina Perreng Arbeitsrechtlerin beim DGB

Was bedeutet die Insolvenz für mich?

Die Wirtschaftskrise hat nun auch meinen Betrieb erwischt. Seit zwei Monaten bekomme ich nur noch ein Teil meines Geldes, und nun wird gemunkelt, dass mein Arbeitgeber Insolvenz beantragen will. Was heißt das eigentlich, und was bedeutet das für mein Arbeitsverhältnis?

Ein Insolvenzverfahren muss eingeleitet werden, wenn ein Betrieb zahlungsunfähig ist, wenn Zahlungsunfähigkeit droht oder der Betrieb überschuldet ist. Die Tatsache, dass Ihnen seit zwei Monaten nur ein Teil Ihres Gehaltes gezahlt wurde, kann ein wichtiges Indiz für eine drohende Zahlungsunfähigkeit sein. Den Insolvenzantrag kann der Arbeitgeber stellen, aber auch die Arbeitnehmer und die Sozialversicherungsträger.

Eingereicht wird der Antrag beim zuständigen Amtsgericht, das dann prüft, ob ein Insolvenzverfahren durchgeführt wird. Dazu muss festgestellt werden, ob zumindest die Kosten des Insolvenzverfahrens durch das Vermögen, das im Unternehmen noch vorhanden ist, gedeckt sind.

Wird das Insolvenzverfahren eröffnet, hat dies zunächst keine Folgen für die Arbeitsverhältnisse. Der Insolvenzverwalter, der vom Amtsgericht eingesetzt wird, übernimmt mit allen Rechten und Pflichten die Position des Arbeitgebers. Beschäftigt Sie der Insolvenzverwalter weiter, muss er Sie auch bezahlen. Allerdings enthält die Insolvenzordnung Bestimmungen, die sich nachteilig für die Beschäftigten auswirken können. Die Frist für Kündigung von Arbeitsverhältnissen ist auf längstens drei Monate begrenzt und auch Betriebsvereinbarungen sind wesentlich leichter kündbar.

Der ausstehende Lohn, der vor dem Insolvenzantrag nicht mehr vom Arbeitgeber gezahlt wurde, wird in der Regel vom Insolenzausfallgeld abgedeckt. Ein Anspruch darauf besteht in Höhe von drei Netto Monatsgehältern. Das Insolvenzgeld muss in den zwei Monaten nach der Eröffnung des Verfahrens beantragt werden. Verstreicht diese Frist, ist eine Geltendmachung ausgeschlossen. Alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, die nicht vom Anspruch auf Insolvenzgeld abgedeckt sind, müssen als Insolvenzforderung angemeldet werden und zwar in der Frist, die das Amtsgericht festsetzt.

Wird das Insolvenzverfahren nicht eröffnet, weil das verwertbare Vermögen des zahlungsunfähigen Betriebes nicht einmal ausreicht, um die Kosten der Insolvenzverfahrens zu decken, wird der Betrieb in der Regel geschlossen. Damit enden auch die Arbeitsverhältnisse. In diesen Fällen sind Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis nicht mehr durchsetzbar. Es ist deshalb wichtig, mit dem Insolvenzantrag nicht zu lange zu warten.Foto: Promo

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an Martina Perreng

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