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KARRIERE Frage: Dürfen Arbeitslose verreisen?

Ich bin arbeitslos und möchte zwischen Weihnachten und Silvester zu meinen Verwandten nach Süddeutschland reisen. Darf ich das, oder verliere ich dann meinen Anspruch auf Arbeitslosengeld?

Bezieher von Arbeitslosengeld I und II müssen jederzeit für eine Arbeitsvermittlung und für die Teilnahme an Bildungs- oder Eingliederungsmaßnahmen zur Verfügung stehen. Wenn Sie eingeladen werden, müssen sie auch persönlich bei Ihrem Betreuer vorsprechen. Der Arbeitslose hat deshalb sicherzustellen, dass die Arbeitsagentur oder das Jobcenter ihn an jedem Werktag persönlich an seinem Wohnsitz unter der von ihm benannten Anschrift durch Briefpost erreichen kann. Wenn er sich aber während der Feiertage an einem anderen Ort aufhält, stellt das kein Problem dar.

Schließt der auswärtige Aufenthalt allerdings normale Werktage mit ein, zum Beispiel Tage zwischen Weihnachten und Neujahr, müssen sich Arbeitslose die Abwesenheit für diese Tage zuvor genehmigen lassen.

Man hat auch die Möglichkeit, länger zu verreisen. Agentur oder Jobcenter genehmigen bis zu drei Wochen im Kalenderjahr Aufenthalt außerhalb des Wohnortes, auch im Ausland – wenn für diese Zeit keine Vermittlung zu erwarten und keine Eingliederungsmaßnahme vorgesehen ist.

Wurde die Reise genehmigt, wird das Arbeitslosengeld bis zu drei Wochen im Kalenderjahr weitergezahlt. Dauert die Abwesenheit jedoch länger als drei Wochen, gibt es ab der vierten Woche kein Geld mehr.

Wer sich länger als sechs Wochen nicht an seinem Wohnort aufhält, kann sich auch das genehmigen lassen. Geld erhält er dann für die gesamte Zeit der Ortsabwesenheit aber nicht. Dabei gilt es zu beachten: Für Zeiten ohne Leistungsbezug besteht auch kein Krankenversicherungsschutz. Wer gar ohne die Zustimmung der Arbeitsagentur verreist, muss bereits gezahltes Geld wieder zurückzahlen.

Auch bei der Rückkehr gilt es zu beachten: Unmittelbar nach der genehmigten Reise ist eine persönliche Rückmeldung bei der Agentur oder dem Jobcenter erforderlich. Ist man pünktlich wieder daheim, hat sich aber nicht persönlich zurückgemeldet, droht beim Arbeitslosengeld I eine Sperrzeit für die Dauer von einer Woche und beim Arbeitslosengeld II eine dreimonatige Absenkung um zehn Prozent, für unter 25-Jährige sogar eine dreimonatige Streichung des Arbeitslosengeld II-Regelsatzes. Foto: Promo

Karrierefrage <i>an Klaus Pohl </i>Bundesagentur für Arbeit

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