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Karrierefrage: Darf ein Azubi den Betrieb wechseln?

Martina Perreng, Arbeitsrechtlerin beim DGB, antwortet auf Leserfragen.

Ich bin seit 1. August Auszubildender zum Mechatroniker in einem mittelständischen Unternehmen. Bisher musste ich in jeder Woche mindestens fünf Überstunden machen. Außerdem muss ich Aufgaben übernehmen, auf die ich kaum vorbereitet werde. Andererseits werden mir Arbeiten übertragen, die mit meinem Ausbildungsberuf überhaupt nichts zu tun haben wie Kaffee kochen und Zeitung holen. Anfangs dachte ich, das legt sich, wenn ich besser eingearbeitet bin; aber das Gegenteil ist der Fall. Jetzt überlege ich, dass Unternehmen zu wechseln. Ist das möglich?

Die Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsverhältnis ergeben sich aus dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) und, soweit Sie noch nicht 18 Jahre alt sind, aus dem Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG).

Das Berufsbildungsgesetz legt fest, dass Azubis nur Aufgaben übertragen werden dürfen, die dem Ausbildungszweck dienen und ihren körperlichen Kräften angemessen sind (Paragraf 14 Absatz 2 BBiG). Das bedeutet vor allem, dass Sie keine Arbeiten ausüben müssen, für die Sie noch nicht ausgebildet sind, und auch keine Hilfstätigkeiten ausführen müssen, die mit dem Ausbildungszweck nichts zu tun haben. Ihr Ausbilder muss Ihnen berufliche Kenntnisse vermittelt und darf sie nicht als billige Arbeitskraft missbrauchen.

Was die Überstunden anbetrifft, so darf der Arbeitgeber die keinesfalls von Ihnen verlangen, wenn Sie unter 18 sind – dann dürfen Sie nämlich pro Tag nicht länger als acht Stunden und maximal 40 Stunden in der Woche beschäftigt werden. Aber auch für über 18-Jährige dürfen Überstunden nur angeordnet werden, wenn dies der Ausbildung dient – also nur ausnahmsweise.

Ein Wechsel des Betriebes ist aber nicht ohne Weiteres möglich. Wurde mit Ihnen eine Probezeit vereinbart, die noch nicht abgelaufen ist, können Sie das Arbeitsverhältnis zwar kündigen, ohne die Kündigungsfrist einzuhalten. Das ist aber nur ratsam, wenn Sie bereits die feste Zusage eines anderen Betriebes haben. Ist keine Probezeit vereinbart oder die Probezeit abgelaufen, kann das Arbeitsverhältnis nur ohne Einhaltung der Frist gekündigt werden, wenn es dazu einen wichtigen Grund gibt, wenn die Ausbildung aufgeben wird oder Sie eine andere Berufstätigkeit erlernen wollen (Paragraf 22 Absatz 2, BBiG).

Zwar ist das Verhalten Ihres Arbeitgebers nicht korrekt, ob es aber einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung darstellt, ist zweifelhaft. Dazu müssten Sie zunächst versuchen, durch den Betriebsrat oder den Vorgesetzten Ihres Ausbilders Abhilfe zu schaffen. Auch die zuständige Handwerkskammer kann möglicherweise weiterhelfen. Foto: Promo

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an Martina Perreng

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