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Karrierefrage: Muss der Vertrag verlängert werden?

Nachgefragt bei Martina Perreng, Arbeitsrechtlerin beim DGB.

Ich bin seit zwei Jahren in einem Betrieb befristet beschäftigt. Die Befristung läuft am 31. Dezember aus. Jetzt wurde mir die Weiterbeschäftigung zugesagt und ich erhielt von der Personalabteilung ein Schreiben, das die Entfristung meines befristeten Arbeitsvertrags zum 1. Januar 2009 bekannt gibt. Unterschrieben hat der Personalchef. Welche Konsequenzen hat das Schreiben? Muss trotzdem noch ein neuer Arbeitsvertrag abgeschlossen werden?

Nach Paragraf 14 Absatz 2 des Gesetzes über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (TzBfG) darf ein befristeter Arbeitsvertrag längstens für zwei Jahre abgeschlossen werden. Wenn der Vertrag nach Ablauf der zwei Jahre fortgesetzt wird, wandelt sich das bis dahin befristete Arbeitsverhältnis in ein unbefristetes um. Selbst wenn also Ihr Arbeitgeber mit Ihnen nur mündlich vereinbart hätte, dass der Vertrag fortgesetzt wird, und Sie tatsächlich weiterbeschäftigt werden, wäre damit ein unbefristetes Arbeitsverhältnis geschlossen worden.

Die schriftliche Bestätigung, dass Ihr befristeter Arbeitsvertrag zum 1. Januar 2009 entfristet wird, hat die gleiche Wirkung: Ab dem 1. Januar gilt Ihr bestehender Vertrag als unbefristet, ohne das förmlich ein neuer Arbeitsvertrag geschlossen werden muss. Für die Berechnung von Kündigungsfristen und für die Frage, ob Sie Kündigungsschutz haben oder aber auch für Vergütungsansprüche, die an die Beschäftigungszeit anknüpfen, ist es durchaus nicht unwichtig, dass keine neuer Vertrag begründet, sonder der alte nun unbefristet ist.

Von dieser Mitteilung kann sich Ihr Arbeitgeber auch nicht mehr einseitig lösen. Denn mit dieser „Bekanntgabe“ wird die mündliche Vereinbarung zwischen Ihnen und Ihrem Arbeitgeber bestätigt, dass der Arbeitsvertrag, der von Ihnen geschlossen worden ist, als von Anfang an unbefristet gelten soll. Es handelt sich also nicht um ein Vertragsangebot, dass Sie annehmen müssten.

Sofern die einzelnen Vertragsbedingungen Ihres bisherigen Vertrages, wie zum Beispiel Vergütung und Urlaub, einfach weiter gelten, ist ein neuer Arbeitsvertrag nicht unbedingt notwendig. Gibt es allerdings Ansprüche, die erst bei einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis bestehen, wie dies etwa bei Betrieblicher Altersversorgung der Fall sein kann, sollte Ihr Vertrag auch entsprechend angepasst werden. Dabei sollte dann auch Ihre Gesamtbeschäftigungszeit mit Beginn des befristeten Vertrages noch einmal ausdrücklich festgehalten werden. Foto: Promo

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