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Karrierefrage: Sind Überstunden auszuzahlen?

Anja Mengel, Fachanwältin für Arbeitsrecht, erklärt, ob Überstunden immer ausgezahlt werden müssen.

Ich arbeite seit ein paar Monaten als IT-Berater in einem mittelständischen Unternehmen. Zur Zeit haben wir besonders viel zu tun und Überstunden sind die Regel. Nun habe ich erfahren, dass es dafür weder Freizeitausgleich noch Überstundenvergütung gibt. In meinem Arbeitsvertrag heißt es dazu, dass Überstunden ohne Extra-Vergütung zu leisten sind. Ist das rechtens?

Die Frage kann man weder mit einem klarem Ja noch Nein beantworten. Es kommt auf die Differenzierungen an. Grundsätzlich kann der Arbeitsvertrag den Arbeitnehmer pauschal zur Leistung von Überstunden im Bedarfsfall oder auf Anordnung des Arbeitgebers verpflichten: Die Voraussetzungen sind dann in jedem Einzelfall zu prüfen. In Betrieben mit Betriebsrat hat der Betriebsrat dabei mitzubestimmen.

Ist im Vertrag - oder in einem anwendbaren Tarifvertrag - nichts Weiteres geregelt, sind diese Überstunden nicht mit der normalen Vergütung abgegolten, sondern gesondert zu bezahlen. Doch ein Arbeitgeber ist nicht unter allen Umständen verpflichtet, Überstunden zu bezahlen. Denn auch arbeitsvertragliche Klauseln, nach denen Überstunden Pflicht sind, aber nicht gesondert vergütet werden, sind durchaus zulässig.

Ob Überstunden vergolten werden, hängt also von der vertraglichen Gestaltung im Einzelfall ab. Enthält der Arbeitsvertrag eine Klausel, nach der Überstunden mit dem normalen Gehalt abgegolten sind, besteht kein zusätzlicher Vergütungsanspruch. Ähnliches gilt, wenn laut Vertrag Überstunden in Freizeit ausgeglichen werden sollen. Dann kann aber ein "Abbummeln" gefordert werden.

Allerdings können Klauseln zu einer pauschalen Überstundenabgeltung durch das normale Monatsgehalt dann unwirksam sein, wenn sie auch Situationen erfassen sollen, in denen ein Arbeitnehmer regelmäßig eine erhebliche Zahl von Überstunden leisten muss und mit der pauschalen Abgeltung faktisch sein normaler Stundenlohn erheblich herabgesetzt wird. Das gilt insbesondere, wenn der Stundenlohn umgerechnet unter den einschlägigen Tariflohn sinkt.

Es wird daher gefordert, dass Klauseln zur Überstundenabgeltung nur bis zu einer Höchstgrenze an Überstunden und nur dann zulässig sind, wenn diese in der Klausel selbst erkennbar ist, indem etwa die Klausel selbst festlegt, dass doch zusätzliche Vergütung ab einer bestimmten Zahl wöchentlicher oder monatlicher Überstunden gezahlt wird. Derartige, präzise Vertragsklausel sind aber noch nicht weit verbreitet. Ein Arbeitgeber, der die zusätzliche Zahlung für Überstunden vermeiden möchte, sieht oft eher vor, dass die Überstunden durch Freizeit auszugleichen sind. Foto: Promo

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