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Jobs & Karriere: Steuerfrei lernen

Viele Kosten rund um Weiterbildung kann man beim Finanzamt geltend machen

Manche machen sie selbst, auf dem guten alten Papierformular. Andere nutzen das Onlineportal der Finanzverwaltung. Und wieder andere laden einen prall gefüllten Schuhkarton voller Belege bei ihrem Steuerberater ab, erleichtert, den Papierkram einem Experten überlassen zu können, der alle Tricks kennt. Das neue Jahr hat zwar gerade erst begonnen, doch um die Einkommenssteuererklärung für 2007 kann man sich im Grunde nicht früh genug kümmern. Wer im vergangenen Jahr eine Weiterbildung besucht hat, kann zahlreiche damit zusammenhängende Kosten von der Steuer absetzen.

Lehrgangs- und Prüfungsgebühren werden in voller Höhe als Werbungskosten oder Betriebsausgaben anerkannt, sofern die Maßnahme im Zusammenhang mit dem ausgeübten Beruf oder künftigen Einnahmen steht und diese im weitesten Sinne fördert. Gleiches gilt für Fachliteratur wie Bücher und Zeitschriften, Lehr-, Arbeits- und Büromaterial. Auch die Aufwendungen für Fahrt, Verpflegung und Übernachtung können grundsätzlich abgezogen werden. Für Kurse von kurzer Dauer gilt: Wer mit dem Auto anreist, darf eine Pauschale von 0,30 Euro pro Kilometer geltend machen.

Bei längeren Lehrgängen von mehr als zwei Tagen die Woche ist die Sache ein wenig komplizierter: Hier wird unterschieden, ob die Bildungsmaßnahme einen Bezug zum Arbeitsverhältnis hat. Das ist der Fall, wenn sie auf Veranlassung des Arbeitgebers besucht und als Arbeitszeit gewertet und vergütet wird. Oder wenn der Kurs zwar in der Freizeit des Arbeitnehmers stattfindet, sich aber inhaltlich auf den ausgeübten Beruf bezieht. „In diesen Fällen sind die Reisekosten ebenfalls nach Dienstreisegrundsätzen absetzbar“, sagt Wolfgang Wawro, Präsident des Steuerberaterverbands Berlin-Brandenburg und Vorstandsmitglied des Deutschen Steuerberaterverbandes (DStV).

Besteht kein Bezug zum Arbeitsverhältnis, etwa bei Arbeitslosigkeit oder weil parallel zum Job eine Ausbildung in einem anderen Beruf absolviert wird, behandelt der Fiskus die Bildungsstätte so, als sei sie die eigentliche Arbeitsstätte – mit der Folge, dass Fahrten nur mit der allgemeinen Entfernungspauschale, im Volksmund Pendlerpauschale, geltend gemacht werden können. Pauschalen für Verpflegung oder Reisenebenkosten, wie etwa Parkgebühren, werden nicht berücksichtigt. Übernachtungskosten können nach den Regeln der doppelten Haushaltsführung abgesetzt werden.

Entfernungspauschale statt Erstattung als Dienstreise – nach Ablauf von drei Monaten gilt das übrigens auch für betrieblich veranlasste Kurse. Der Ort der Weiterbildung wird dann so dauerhaft aufgesucht, dass er aus Sicht der Finanzverwaltung als neue Arbeitsstätte zu bewerten ist. Doch wo liegt eigentlich der Unterschied zwischen beiden Erstattungsvarianten? Auf den ersten Blick gibt es keinen. Denn auch die Pendlerpauschale beträgt 0,30 Euro pro Kilometer. Relevant wird die Unterscheidung allerdings für „Weiterbildungs-Pendler“ mit kurzer Anreise: Seit 2007 kann die Entfernungspauschale erst bei einem Reiseweg von mehr als 20 Kilometern geltend gemacht werden – eine Neuregelung die heftig diskutiert und vom Bundesverfassungsgericht derzeit auf ihre Verfassungsmäßigkeit überprüft wird.

Mit einer Entscheidung des Gerichts wird noch dieses Jahr gerechnet. Bis dahin ergehen sämtliche Steuerbescheide hinsichtlich der Pendlerpauschale nur vorläufig. Bei der Steuererklärung sollte man die Kosten daher ruhig ab dem ersten Kilometer ansetzen – aber notfalls mit einer Nachzahlung rechnen.

Wer sich gedanklich schon mit dem Steuerjahr 2008 beschäftigt, sollte außerdem die aktuellen Änderungen der Lohnsteuerrichtlinie im Blick haben. Wichtigste Neuerung im Hinblick auf Reisekosten: Die Unterscheidung zwischen verschiedenen Reisetypen wie Dienstreise, Fahrtätigkeit oder Einsatzwechseltätigkeit entfällt. Stattdessen gibt es nur noch die beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit. „Sie liegt vor, wenn der Arbeitnehmer vorübergehend außerhalb seiner Wohnung und nicht an seiner regelmäßigen Arbeitsstätte beruflich tätig wird“, erläutert Wolfgang Wawro, „zum Beispiel bei einer Weiterbildung“.

Ab 2008 können Fahrtkosten für beruflich veranlasste Weiterbildungen komplett mit der Dienstreisepauschale oder den tatsächlich entstandenen Kosten geltend gemacht werden – unabhängig davon, ob der Kurs drei Monate oder länger dauert. Gleiches gilt für Reiseneben- und Übernachtungskosten.

Wen es zum Lernen in die Ferne zog – etwa für einen Sprachkurs – der hatte bis vor wenigen Jahren meist das Nachsehen. Denn Lehrgänge jenseits der deutschen Grenzen wurden vom Finanzamt oft als Privatvergnügen eingestuft. Inzwischen bestehen jedoch gute Chancen auf eine Absetzbarkeit, wenn der Kurs im europäischen Ausland stattfindet. Denn nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs dürfen die Kosten für Fortbildungsveranstaltungen in EU-Ländern nicht abgelehnt werden, sofern sie unter gleichen Bedingungen in Deutschland anerkannt werden würden.

„Die Kosten für einen Fortgeschrittenen-Sprachkurs sind meist leichter absetzbar“, lautet der Tipp von Steuerexperte Wawro. „Denn nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs lernt man eine Sprache mit ihrer landesüblichen Aussprache und Betonung besonders effizient dort, wo sie gesprochen wird. Das gilt besonders für Fortgeschrittene.“ Allerdings muss nachgewiesen werden, dass die Sprachkenntnisse für die berufliche Tätigkeit notwendig sind.

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