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Jobs & Karriere: Vom Schüler zum Rentner

Fortbildung ändert nichts an Berufsunfähigkeit

Arbeitnehmer haben bei Berufsunfähigkeit Anspruch auf eine entsprechende Rente. Das gilt auch, wenn sie aus gesundheitlichen Gründen eine Umschulung absolviert haben, den neuen Beruf dann aber ebenfalls nicht mehr ausüben können. Darauf weist die Deutsche Anwaltauskunft in Berlin unter Berufung auf ein Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt (Az.: L 3 R 158/06) hin.

In dem Fall konnte eine Fernmeldemechanikerin aufgrund körperlicher Handicaps ihren Beruf nicht mehr ausüben. Sie schulte auf Bürokauffrau um, fand aber keine Anstellung. Als sie daraufhin ihren Rentenantrag stellte, wurde er mit der Begründung abgelehnt, sie könne doch noch arbeiten. Die Frau klagte jedoch auf Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente und bekam Recht.

Die Richter erklärten, die Frau sei aufgrund einer psychischen Erkrankung nur wenig belastbar und eingeschränkt geistigen Anforderungen gewachsen. Sie hätte daher auch in ihrem neuen Beruf nicht arbeiten können und habe entsprechend Anspruch auf die Rente. dpa

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