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Wirtschaft: Keine Extra-Gebühr fürs P-Konto

Karlsruhe - Banken und Sparkassen dürfen laut zwei Grundsatzentscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGH) keine zusätzlichen Gebühren für sogenannte Pfändungskonten mehr erheben. Mit den beiden Urteilen hatten die Klagen von Verbraucherschutzverbänden Erfolg.

Karlsruhe - Banken und Sparkassen dürfen laut zwei Grundsatzentscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGH) keine zusätzlichen Gebühren für sogenannte Pfändungskonten mehr erheben. Mit den beiden Urteilen hatten die Klagen von Verbraucherschutzverbänden Erfolg. Die Zusatzgebühren seien unwirksam, weil die Institute Kosten für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Pflichten auf die Bankkunden abwälzten, hieß es. Die Kreditwirtschaft kündigte an, die richterlichen Entscheidungen umsetzen zu wollen. Allerdings sei damit eine „verursachungsgerechte Verteilung“ der Kosten von Pfändungskonten nicht mehr möglich. Die Institute seien gezwungen, den Mehraufwand für die Führung solcher Konten auf alle Kunden umzulegen, teilte der Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken mit. Auf Pfändungskonten – auch P-Konten genannt – besteht seit Juli 2010 ein gesetzlicher Anspruch. Bei Lohnpfändungen sichert die Bank dabei das monatliche Existenzminimum des Schuldners und gibt nur die über die Pfändungsgrenze hinausgehenden Beträge frei. dapd

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