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Wirtschaft: Koalition korrigiert Versicherungspflicht für arbeitnehmerähnliche Selbstständige

Arbeitnehmerähnliche Selbstständige erhalten weit mehr Möglichkeiten, privat für das Alter vorzusorgen und so die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung zu umgehen. Darauf hat sich die Kommission "Scheinselbstständigkeit" unter der Leitung des früheren Präsidenten des Bundesarbeitsgerichts, Prof.

Arbeitnehmerähnliche Selbstständige erhalten weit mehr Möglichkeiten, privat für das Alter vorzusorgen und so die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung zu umgehen. Darauf hat sich die Kommission "Scheinselbstständigkeit" unter der Leitung des früheren Präsidenten des Bundesarbeitsgerichts, Prof. Thomas Dieterich, am gestrigen Mittwoch in Berlin verständigt.

Danach soll die Frist, bis zu der sich arbeitnehmerähnliche Selbstständige von der Mitgliedschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung befreien lassen können, bis zum 30. Juni 2000 verlängert werden, erklärte die Sozialexpertin von Bündnis 90/Die Grünen, Thea Dückert, dem Handelsblatt. Bei dem betroffenen Personenkreis handelt es sich meist um selbstständige Handelsvertreter, die sich an einen Auftraggeber binden und keine Mitarbeiter beschäftigen.

Sie sollen nach der von der Kommission empfohlenen Gesetzesänderung von der Mitgliedschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit werden, wenn eine rentenversicherungsäquivalente Altersvorsorge nachweisen. Dazu gehören auch alterssichernder Grund- und Aktienbesitz oder anderes Vermögen. Die Befreiung gelte dann für das ganze Erwerbsleben, wenn keine Arbeitnehmer-Tätigkeit aufgenommen werde.

Neue arbeitnehmerähnliche Selbstständige werden ab Inkrafttreten des Korrektur- Gesetzes, das Anfang des Jahres 2000 erwartet werde, grundsätzlich Mitglied der gesetzlichen Rentenversicherung. Es gebe aber eine "Schonfrist für Existenzgründer" von drei Jahren, in denen es keine Versicherungspflicht geben werde, erläuterte Dückert. Darüber hinaus würden arbeitnehmerähnliche Selbstständige ab 58 Jahren von der Versicherungspflicht befreit.

Dies bedeute, dass Personen ab 55 Jahren, die eine arbeitnehmerähnliche Selbstständigkeit aufnähmen, auch künftig nicht der Sozialversicherungspflicht unterworfen würden, sagte die grüne Sozialexpertin, die als Mitglied der Dieterich-Kommission an dieser Lösung mitgewirkt hat.

Schließlich könnten sich auch arbeitnehmerähnliche Selbstständige, die zuvor als echte Selbstständige nicht sozialversicherungspflichtig waren, bei einem Wechsel in den Status des arbeitnehmerähnlichen Selbstständigen von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreien lassen und ihre zuvor begonnene private Vorsorge fortführen. Die Grünen seien mit der gefundenen Lösung, die für den betroffenen Personenkreis eine großzügige Vertrauensschutzregelung vorsehe, "sehr zufrienden", sagte Dückert.

Das Bundesarbeitsministerium soll diesen Kompromiss zusammen mit den Anfang August bereits vereinbarten Korrekturen für sogenannte Scheinselbstständige zu einem Gesetzentwurf zusammenfassen (Handelsblatt vom 3. 8. 1999). Damit wird die von der rot-grünen Koalition Anfang 1999 in Kraft gesetzte Beitragspflicht des betroffenen Personenkreises wieder gelockert.

Beitragspflichtige Scheinselbstständigkeit wird demnach künftig unterstellt, wenn drei von fünf Kriterien erfüllt werden. Dazu gehört, dass der Betroffene keine versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt, nur für einen Auftraggeber tätig ist, arbeitnehmertypische Leistungen erbringt oder er die gleiche Tätigkeit ausübt, die er vor einem Änderungsvertrag als Arbeitnehmer gemacht hat. Im Unterschied zu Scheinselbstständigen, die generell der Sozialversicherungspflicht unterliegen, sollen arbeitnehmerähnliche Selbstständige nur Rentenbeiträge bezahlen.

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