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Nachrechnen. Reue zahlt sich aus.

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Last Minute für Steuersünder: Neue Regeln für die strafbefreiende Selbstanzeige ab 1. Januar 2015

Wenn am 1. Januar 2015 die Änderungen der Abgabenordnung in Kraft treten, wird die strafbefreiende Selbstanzeige für viele Steuerhinterzieher mit deutlich mehr Aufwand und Kosten verbunden sein. Die wichtigsten Änderungen betreffen die Höhe der Zuschlagszahlungen und den Zeitraum, für den die Steuern nacherklärt werden müssen.

Die Grenze, bis zu der die Taten ohne Zuschlag straffrei bleiben, soll von 50.000 auf 25.000 Euro sinken. Bei Beträgen, die darüber liegen, wird gegen eine Zuschlagszahlung von zehn Prozent von der Strafverfolgung abgesehen.

Sind 100.000 Euro oder mehr hinterzogen worden, berechnet das Finanzamt 15 Prozent Strafzuschlag, ab einer Million Euro sind es 20 Prozent. Bisher wird ein Zuschlag von fünf Prozent fällig.

Dazu kommt, dass neben den hinterzogenen Steuern künftig auch die Hinterziehungszinsen in Höhe von sechs Prozent pro Jahr sofort gezahlt werden müssen, damit die Selbstanzeige wirken kann.

Für die Taten soll weiterhin eine Verjährungsfrist von fünf Jahren gelten. Aber der Berichtigungszeitraum wird auf zehn Jahre ausgedehnt. Das heißt, es müssen bei einer Selbstanzeige generell alle Tatbestände und hinterzogenen Beträge der vorangegangenen zehn Jahre aufgedeckt werden.

Dadurch ist die Vollständigkeit der Erklärung, die Voraussetzung für eine wirksame Selbstanzeige ist, schwerer zu erreichen. Bei versehentlich nicht genannten Beträgen liegt die Kulanzgrenze laut Rechtsprechung bei etwa fünf Prozent. Auch Buchungsfehler in Unternehmen werden weiter nicht als Steuerhinterziehung geahndet.

Eva Buscher

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