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Wirtschaft: Lufthansa Card abgemahnt: Wettbewerbshüter unter Druck

Das deutsche Wettbewerbsrecht setzt den Versuchen der Unternehmen, Kunden mit speziellen Angeboten oder Preisabschlägen zu locken, enge Grenzen: Maximal drei Prozent Rabatt sind bei Einkäufen über 100 Mark und Barzahlung zulässig und kostenlose Zugaben nur dann, wenn es sich um "geringwertige Kleinigkeiten" wie Kugelschreiber oder Luftballons handelt, die von der "Hauptsache" nicht ablenken - so die Vorschriften von Rabattgesetz und Zugabeverordnung, die noch aus den Jahren 1933 beziehungsweise 1932 stammen. Das Ziel: Verbraucher sollen damit vor Täuschungen und "Mondpreisen" geschützt werden.

Das deutsche Wettbewerbsrecht setzt den Versuchen der Unternehmen, Kunden mit speziellen Angeboten oder Preisabschlägen zu locken, enge Grenzen: Maximal drei Prozent Rabatt sind bei Einkäufen über 100 Mark und Barzahlung zulässig und kostenlose Zugaben nur dann, wenn es sich um "geringwertige Kleinigkeiten" wie Kugelschreiber oder Luftballons handelt, die von der "Hauptsache" nicht ablenken - so die Vorschriften von Rabattgesetz und Zugabeverordnung, die noch aus den Jahren 1933 beziehungsweise 1932 stammen. Das Ziel: Verbraucher sollen damit vor Täuschungen und "Mondpreisen" geschützt werden. Alle Versuche, diese Vorschriften zu lockern, sind bislang - auch am Widerstand des Handels - gescheitert. Doch das könnte sich ändern: Bis zum Sommer kommenden Jahres muss in Deutschland die EU-Richtlinie zum elektronischen Handel umgesetzt werden. Für diesen Bereich gilt demnach in Zukunft das Herkunftslandprinzip, also das Recht jenes Landes, in dem der Verkäufer seinen Sitz hat. Händler aus anderen EU-Staaten könnten dann deutsche Verbraucher mit Preisaufschlägen oder Zugaben locken, den deutschen Anbietern wären die Hände gebunden. Bundes-Wirtschafts- und Justizministerium prüfen deshalb inzwischen Korrekturen oder gar die Abschaffung der beiden Gesetze. Für den 29. Juni wurden 159 Verbände und Experten zur Anhörung nach Berlin geladen.

chi

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