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Wirtschaft: Luxusvilla kann steuerfrei übertragen werden

Wenn sich Ehepartner ein Familienwohnheim schenken, geht das Finanzamt leer ausVON WOLFGANG BÜSERWer seinem Ehepartner etwas schenkt, der löst damit grundsätzlich genau denselben Appetit des Fiskus auf Schenkungssteuer aus wie wenn andere Personen großzügig bedacht werden ("übliche Gelegenheitsgeschenke", sei es zum Geburtstag oder zur Silberhochzeit, bleiben natürlich steuerfrei).Was viele nicht wissen: Eine Zuwendung im Zusammenhang mit einem Familienwohnheim ist seit Juni 1994 von der Schenkungssteuer befreit.

Wenn sich Ehepartner ein Familienwohnheim schenken, geht das Finanzamt leer ausVON WOLFGANG BÜSERWer seinem Ehepartner etwas schenkt, der löst damit grundsätzlich genau denselben Appetit des Fiskus auf Schenkungssteuer aus wie wenn andere Personen großzügig bedacht werden ("übliche Gelegenheitsgeschenke", sei es zum Geburtstag oder zur Silberhochzeit, bleiben natürlich steuerfrei).Was viele nicht wissen: Eine Zuwendung im Zusammenhang mit einem Familienwohnheim ist seit Juni 1994 von der Schenkungssteuer befreit.Diese Befreiungsregelung betrifft folgende Zuwendungen Ein Ehegatte schenkt dem anderen Ehegatten ein Familienwohnheim.Ein Ehegatte überträgt einen Anteil an einem Familienwohnheim, das er allein besitzt, unentgeltlich auf den anderen Ehegatten.Ein Ehegatte, der Miteigentümer eines Familienwohnheims ist, überträgt unentgeltlich seinen Anteil auf den anderen Ehegatten.Ein Ehegatte stellt den anderen von gemeinsam eingegangenen Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Anschaffung oder Herstellung des Eigenheims frei.Dies kann dadurch geschehen, daß er allein die Tilgung der auf dem Haus lastenden Verbindlichkeiten übernimmt.Ein Ehegatte hat ein Familienwohnheim mit Fremdmitteln gekauft oder gebaut und der andere zahlt die Tilgungs- und Zinsleistungen.Ein Ehegatte übernimmt bei Miteigentum beider Ehegatten an einem Familienwohnheim zugunsten des anderen Ehegatten nachträglich Herstellungskosten oder Erhaltungsaufwendungen. Wird ein Haus einem anderen Ehegatten geschenkt, so kommt es im wesentlichen darauf an, daß es sich um ein "Familienwohnheim" handelt.Der Gesetzgeber definiert das Familienwohnheim als zu eigenen Wohnzwecken genutztes Haus (oder Eigentumswohnung) im Inland. Die Eigennutzung setzt grundsätzlich voraus, daß das Objekt bezogen ist.Das Bereithalten eines leerstehenden oder möblierten Objekts stellt demnach keine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken dar.Allerdings dürfte die Finanzverwaltung in den Fällen großzügig sein, in denen zum Beispiel ein Einfamilienhaus oder eine Eigentumswohnung von einem Dritten erworben wird und im Rahmen der Grundstücksübertragung gleichzeitig ein Anteil daran auf einen Ehegatten übergeht.Hier dürfte trotz fehlender Eigennutzung im Erwerbszeitpunkt im Hinblick auf den alsbaldigen Bezug des Einfamilienhauses oder der Eigentumswohnung eine "Quasi-Eigennutzung" vorliegen. Die Eigennutzung muß ausschließlich Wohnzwecken dienen.Ein häusliches Arbeitszimmer ist nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs noch der Nutzung zu Wohnzwecken zuzurechnen, so daß daran die Steuerbefreiung nicht scheitern kann. Beispiel: Caspar Müller ist Eigentümer eines Einfamilienhauses, das er selbst bewohnt.Er ist mit Dorothee Müller verheiratet, lebt jedoch von ihr getrennt.Weil Caspar Müller versetzt wird, kauft er an seinem neuen Beschäftigungsort eine Eigentumswohnung und überträgt das Eigentum an dem bisher von ihm bewohnten Einfamilienhaus auf seine Ehefrau; sie zieht einen Monat später ein. Die Zuwendung des Einfamilienhauses von Caspar an Dorothee Müller ist schenkungssteuerfrei; denn es handelt sich um die Zuwendung eines Eigenheims unter Ehegatten.Für die Annahme "Familienwohnheims" genügt es, daß Caspar Müller im Zeitpunkt der Schenkung das Haus selbst bewohnte. Der Umstand, daß Dorothee Müller diese Voraussetzung erst nach dem Erwerbszeitpunkt erfüllt, ist unbedeutend.Die Steuerbefreiung für Zuwendungen von Familienwohnheimen an Ehegatten gilt nur in den Fällen der Schenkung, nicht im Erbfall. Die Frage ist: Muß für die Entschuldung eines - beiden Ehegatten gehörenden - Familienwohnheims nur durch einen Ehegatten Schenkungssteuer bezahlt werden? Günter Kau hat mit seiner Ehefrau Gertrud ein Einfamilienhaus erworben.Beide sind zu je zur Hälfte Miteigentümer.Der Kaufpreis von 400 000 DM ist fremdfinanziert.Da Gertrud Kau nicht berufstätig ist, übernimmt ihr Ehemann sämtliche Tilgungs- und Zinsleistungen.Darüber hinaus trägt er auch alle übrigen Grundstückskosten, zum Beispiel Grundsteuer, Versicherungsbeiträge und Reparaturaufwendungen. Liegt in der Übernahme der alleinigen Schuldentilgung durch den Ehemannn sowie in der alleinigen Kostentragung eine freigiebige Zuwendung an die Ehefrau vor? Ja.Aber: Nach dem Erbschaft- und Schengungssteuerrecht sind Zuwendungen im Zusammenhang mit einem Familienwohnheim von der Schenkungssteuer befreit. Dort wird auch der Fall geregelt, daß der andere Ehepartner von eingegangenen Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Anschaffung des Familienwohnheims freigestellt wird.Dies gilt für sämtliche Tilgungs- und Zinsleistungen.Also: keine Schenkungssteuer. Auch in der Übernahme der Grundstückskosten ist keine Schenkung zu sehen.Denn die Übernahme findet in Erfüllung einer Unterhaltsverpflichtung statt, die ebenfalls nicht steuerpflichtig ist.Auch bei Mietern, bei denen der alleinverdiendende Ehegatte für die Miete zuzüglich Nebenkosten insgesamt aufkommt, käme keiner auf den Gedanken, in der Übernahme der hälftigen Miete und Nebenkosten einen schenkungssteuerpflichtigen Vorgang zu sehen.

WOLFGANG BÜSER

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