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Wirtschaft: Ministererlaubnis als Rettungsanker

Was rechtlich gescheitert ist, könnte jetzt politisch durchgeboxt werden: Nachdem das Bundeskartellamt die Fusion von Eon und Ruhrgas untersagt hat, ist das Bundeswirtschaftsministerium am Zuge. Kommen dessen Experten zu der Auffassung, dass überragende Gründe des Gemeinwohls für den Zusammenschluss sprechen, kann der Minister die Fusion mit Hilfe einer Ministererlaubnis doch noch auf den Weg bringen.

Was rechtlich gescheitert ist, könnte jetzt politisch durchgeboxt werden: Nachdem das Bundeskartellamt die Fusion von Eon und Ruhrgas untersagt hat, ist das Bundeswirtschaftsministerium am Zuge. Kommen dessen Experten zu der Auffassung, dass überragende Gründe des Gemeinwohls für den Zusammenschluss sprechen, kann der Minister die Fusion mit Hilfe einer Ministererlaubnis doch noch auf den Weg bringen.

Seit Einführung der Fusionskontrolle 1973 wurde eine Ministererlaubnis erst in 16 Fällen beantragt, nur sechs Mal mit Erfolg. Der letzte, spektakuläre Fall: der Zusammenschluss von Daimler-Benz mit dem Luft- und Raumfahrtkonzern MBB im Jahre 1989. Selten aber wurde das Verfahren so kritisch beäugt wie im Fall der Energiekonzerne. Will das Ministerium die Übernahme von Ruhrgas durch Eon genehmigen, muss es gute Gründe parat haben. Denn neben dem Bundeskartellamt hat sich auch die Monopolkommission gegen den Zusammenschluss ausgesprochen. Hinzu kommt, dass namhafte Juristen erhebliche Bedenken gegen das Verfahren angemeldet haben. Sie meinen, dass Minister Werner Müller die Entscheidung nicht seinem Staatssekretär Alfred Tacke hätte übergeben dürfen. Sein Vertreter müsste Bundesfinanzminister Eichel sein. Um dem Vorwurf der Befangenheit vorzubeugen, hatte sich der ehemalige Veba-Manager Müller schon frühzeitig aus dem Verfahren herausgezogen.

Wie auch immer, allein dieser formelle Akt macht nach Meinung der Juristen die Ministererlaubnis vor Gericht anfechtbar. Ansonsten sind die Möglichkeiten der Richter, die Entscheidung zu überprüfen, begrenzt. Denn ob tatsächlich ein überragendes Interesse der Allgemeinheit an dem Zusammenschluss vorliegt, kann das zuständige Oberlandesgericht Düsseldorf kaum bewerten. Wohl aber, ob die Fusion das geeignete Mittel ist, dieses Ziel zu erreichen. hej

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