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Wirtschaft: Neue Jobs – ein Kinderspiel

Wer für seinen Haushalt eine Putzfrau oder einen Gärtner einstellen will, hat es ab dem 1. April leichter

Plagt Sie das schlechte Gewissen, weil Sie Ihre Putzfrau schwarz beschäftigen? Dann kann Ihnen geholfen werden. Denn ab dem 1. April wird es deutlich einfacher, Haushaltshilfen legal einzustellen. Auch wer im Privathaushalt Unterstützung bei der Betreuung von Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen braucht, kann dafür einen Mini-Jobber beschäftigen. Das gute Gewissen zahlt sich finanziell aus: Zehn Prozent der Ausgaben oder maximal 510 Euro im Jahr können Sie von der Steuer absetzen.

An die Stelle der bisherigen 325-Euro-Jobs treten ab dem 1. April die neuen 400-Euro- Mini-Jobs. Neuerungen gelten auch für die Höhe der Sozialabgaben, die Steuerpflicht sowie die wöchentliche Begrenzung der Arbeitszeit. Zentraler Ansprechpartner ist die Bundesknappschaft mit ihrer neuen Minijob-Zentrale. Die Behörde zieht die fälligen Sozialabgaben und Steuern ein.

Wer im Haushalt eine Hilfe fürs Putzen oder die Gartenarbeit beschäftigt, zahlt in Zukunft nur noch eine Steuer- und Sozialabgabenpauschale von zwölf Prozent (bisher 22 Prozent) an die Minijob-Zentrale. Die führt fünf Prozent an die Krankenversicherung ab, weitere fünf Prozent an die Rentenversicherung sowie zwei Prozent als Pauschalsteuer an den Fiskus. Als haushaltsnah gelten auch Pflegearbeiten, handwerkliche Tätigkeiten oder Botengänge. Wird der Mini-Jobber allerdings über eine Dienstleistungsagentur vermittelt, handelt es sich nicht um eine Beschäftigung im Privathaushalt.

Überhaupt nicht sozialversicherungspflichtig sind kurzfristige Mini-Jobs, die nur über zwei Monate oder 50 Kalendertage dauern. Bei längerfristigen Beschäftigungsverhältnissen müssen dagegen die Sozialabgaben immer abgeführt werden. Ausnahme: Nur wenn ein Arbeitnehmer privat krankenversichert ist, entfallen die Beiträge. Pauschalbeiträge für die Rentenversicherung sind dagegen immer zu zahlen, auch für Rentner oder Selbständige.

Am unkompliziertesten ist es, den Arbeitnehmer über das Haushaltsscheckverfahren bei der Sozial- und Unfallversicherung anzumelden. In einem einseitigen Formular werden Name, Anschrift sowie Umfang und Dauer der Beschäftigung notiert. Wer seine Haushaltshilfe anmeldet, erteilt der Minijob-Zentrale eine Einzugsermächtigung, so dass die Pauschale automatisch vom Konto abgebucht wird. Das Formular für die Haushaltsschecks ist im Internet erhältlich, die Behörde verschickt die Vordrucke aber auch per Post (siehe Interview). Natürlich bleibt auch noch der Weg über die Lohnsteuerkarte: Dann sind die eventuell anfallenden Steuern über die Steuerkarte der Haushaltshilfe einzubehalten und an das örtlich zuständige Finanzamt abzuführen.

Lohnfortzahlung abgesichert

Zu den zwölf Prozent Pauschalsteuer kommt bei den Mini-Jobs im Haushalt noch eine Umlage in Höhe von 1,3 Prozent zur Lohnfortzahlungsversicherung hinzu. Wird der Angestellte krank, ist der Arbeitgeber verpflichtet, bis zu sechs Wochen lang das Gehalt weiterzuzahlen. Was viele nicht wissen: Die Haushaltshilfe muss auch bei der gesetzlichen Unfallversicherung angemeldet werden – anonym. Wenn die Putzfrau etwa auf nassen Badezimmerfliesen ausrutscht und sich den Arm bricht, springt die Unfallkasse ein. Ansonsten muss der Arbeitgeber die Arztkosten aus eigener Tasche zahlen. Bei der Unfallkasse Berlin kostet eine solche Versicherung für Haushaltshilfen mit einem 10-Wochenstunden-Job 45 Euro im Jahr.

Dafür entfällt die Höchstgrenze von 15 Stunden Arbeitszeit pro Woche. Eine Ausnahme sind Arbeitslose: Wenn sie nebenher Arbeitslosengeld beziehen, dürfen sie weiterhin nur 15 Stunden in der Woche arbeiten.

Vorsicht: Wer für die Kinderbetreuung oder Gartenarbeit einen Rentner anheuern möchte, muss andere Einkommensgrenzen beachten. Denn die Senioren dürfen ab dem 1. April nur bis zu 340 Euro hinzuverdienen. Ansonsten drohen Abzüge bei der Rente. Ein weiterer Stolperstein: Wer seiner Haushaltshilfe mit Weihnachts- oder Urlaubsgeld etwas Gutes tun möchte, muss darauf achten, dass im Jahresdurchschnitt die 400 Euro pro Monat nicht überschritten werden.

Für Arbeitgeber, die Mini-Jobs außerhalb des Haushaltsbereichs zu vergeben haben, wird der Einsatz von Geringverdienern etwas teurer. Hier werden für den Arbeitgeber Sozialabgaben in Höhe von 25 Prozent statt bisher 22 Prozent fällig (11 Prozent Krankenversicherung, 12 Prozent Rentenversicherung, sowie zwei Prozent Pauschalsteuer). Die Aufwendungen für diese Jobs sind auch nicht von der Steuer absetzbar.

Ein völlig neuer Niedriglohnbereich entsteht in der Einkommenszone zwischen 401 und 800 Euro – die so genannten Midi-Jobs. Für den Arbeitgeber wird der volle Sozialversicherungsbeitrag von 21 Prozent fällig. Zur Berechnung wird aber nur ein Teil des Gehalts herangezogen. Für den Arbeitnehmer steigen Steuern und Abgaben sukzessive auf 21 Prozent. Für den Sozialabgaben-Einzug bei diesen Jobs ist auch nicht die Bundesknappschaft mit ihrer Minijob-Zentrale zuständig, sondern wie auch bisher die Krankenkassen.

Weitere Informationen bei der Minijob-Zentrale der Bundesknappschaft wochentags von 7 bis 19 Uhr unter der kostenfreien Service-Telefonnummer (08000) 200504 oder per Fax unter (0201) 384979797. Oder im Internet unter www.minijob-zentrale.de oder www.haushaltsscheck.de .

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