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Mehr Offenheit. Arbeitgeber sollen künftig ihre Mitarbeiter nicht mehr heimlich per Video überwachen dürfen. Offene Aufnahmen sollen aber – etwa an Kassen oder Firmeneingängen – erlaubt bleiben. Foto: dpa

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Neuer Gesetzentwurf: Regeln für Big Brother

Überwachung und Bespitzelung bei der Bahn, beim Lebensmitteldiscounter Lidl und bei der Telekom – solchen Ausspäh-Skandalen soll der Gesetzentwurf zum Arbeitnehmer-Datenschutz, den das Bundeskabinett verabschiedet hat, einen Riegel vorschieben.

Berlin - Überwachung und Bespitzelung bei der Bahn, beim Lebensmitteldiscounter Lidl und bei der Telekom – solchen Ausspäh-Skandalen soll der Gesetzentwurf zum Arbeitnehmerdatenschutz, den das Bundeskabinett am Mittwoch verabschiedet hat, einen Riegel vorschieben. Das geplante Gesetz soll eine einheitliche gesetzliche Grundlage schaffen, Arbeitnehmer besser schützen, und gleichzeitig den Arbeitgebern klare Regeln zur Korruptionsbekämpfung an die Hand geben. Was ändert sich nun für die Arbeitnehmer?

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Arbeitgeber dürfen zwar weiterhin Gesundheitsprüfungen bei Bewerbern vornehmen, allerdings sollen sie auf für den Beruf relevante Eignungen begrenzt sein. So kann der Arbeitgeber etwa bei Möbelpackern eine Rückenuntersuchung anordnen. Zudem sollen Arbeitgeber sich nicht mehr in sozialen Internetnetzwerken, die der Kommunikation dienen, wie Facebook oder StudiVZ über Bewerber informieren dürfen. Ausgenommen sind solche Netzwerke wie Xing, die der beruflichen Präsentation dienen. „Ich erachte die Neuregelung für sinnvoll, weil es in diesem Bereich nun eine gesetzliche Klarstellung gibt. Allerdings ist die Einschränkung bei den sozialen Netzwerken schwer zu überprüfen“, sagt Manfred Schmid, Fachanwalt für Arbeitsrecht in München.

VIDEOÜBERWACHUNG

Heimlich darf der Arbeitgeber keine Mitarbeiter mehr per Video überwachen. Auch nach der jetzigen Rechtslage ist das nur in besonderen Fällen erlaubt, etwa bei einem konkreten Verdacht auf eine Straftat. Der Hauptverband des Deutschen Einzelhandels (HDE) und die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) kritisieren gerade dieses Verbot im Entwurf. „Ein genereller Ausschluss wird es Arbeitgebern oft unmöglich machen, Straftaten von Mitarbeitern nachzuweisen, zum Beispiel Diebstähle im Kassenbereich. Bei dringendem Verdacht sollte die Überwachung möglich sein“, meint auch Stefan Seitz, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Köln. Die offene Videoüberwachung, bei der die Mitarbeiter über die Kameras informiert sein müssen, bleibt unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt – zum Beispiel an Kassen, Firmeneingängen oder auch in Lagern. Sanitäts-, Umkleide- oder Pausenräume dürfen nicht per Video überwacht werden.

E-MAILS UND TELEFONATE

Hierzu gibt es im Entwurf keine neue Regelung. Telefonate abzuhören bleibt verboten – außer wenn zum Beispiel mit Ankündigung Qualitätskontrollen gemacht werden. „Auch auf berufliche E-Mails dürfen Arbeitgeber weiterhin nur stichprobenartig zugreifen. Das ist zu bedauern, weil dadurch die Korruptionsbekämpfung erschwert wird“, sagt Schmid.

KORRUPTIONSBEKÄMPFUNG

Der Gesetzentwurf sieht vor, dass der Arbeitgeber Beschäftigtendaten ohne Kenntnis des Betroffenen erheben darf, wenn ein konkreter Verdacht auf eine Straftat oder eine schwerwiegende Pflichtverletzung besteht. Auch automatische Datenabgleiche zur Aufdeckung von Straftaten sind anonymisiert möglich. „Diese Regelung spiegelt die Vorgehensweise in der Praxis wider“, sagt Schmid.

Sollte ein Arbeitnehmer den Verdacht haben, dass der Arbeitgeber unerlaubt Daten erhebt, kann er sich mit dem Betriebsrat oder dem Datenschutzbeauftragten in Verbindung setzen. „Der Betriebsrat kann zum Beispiel die Löschung der Daten verlangen. Zudem muss der Arbeitgeber offenlegen, welche Daten er über den Beschäftigten gespeichert hat“, sagt Schmid. Verstöße gegen datenschutzrechtliche Vorschriften können – je nach Fall – als Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten geahndet werden. Beobachtet der Arbeitgeber heimlich per Video einen Beschäftigten, kann dafür eine Geldbuße von bis zu 300 000 Euro verhängt werden. Besser ist jedoch, so wenig Privates preiszugeben wie möglich. Arbeitsrechtler empfehlen, berufliche Telekommunikationsmittel nicht für private Zwecke zu nutzen.

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