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Wirtschaft: Offen bleibt, ob umweltfreundliche Kraftwerke freigestellt werden

Die EU-Kommission hat am Dienstag in Straßburg die zweite Stufe der ökologischen Steuerreform genehmigt. Noch geprüft wird die Freistellung bestimmter Gas- und Dampfturbinenanlagen von der Mineralölsteuer.

Die EU-Kommission hat am Dienstag in Straßburg die zweite Stufe der ökologischen Steuerreform genehmigt. Noch geprüft wird die Freistellung bestimmter Gas- und Dampfturbinenanlagen von der Mineralölsteuer. Dieser Bereich wurde nach Absprache mit der Bundesregierung aus dem Ökosteuerpaket herausgenommen. Die Brüsseler Wettbewerbshüter schließen nicht aus, dass die Steuerbefreiung für die umweltfreundlichen Kraftwerke eine mit dem EU-Recht nicht vereinbare Wettbewerbsverzerrung bedeutet. Die übrigen Teile der ökologischen Steuerreform genehmigte die Kommission auf der Grundlage der EU-Sonderregelungen für den Umweltschutz.

Die ökologische Steuerreform sieht einen Anstieg der Mineralölpreise in den Jahren 2000 bis 2003 um je sechs Pfennig vor. Die Stromsteuer wird im selben Zeitraum auf vier Pfennig je Kilowattstunde verdoppelt. Solche Energiesteuererhöhungen stellen an sich keine genehmigungspflichtige Beihilfe dar. Wettbewerbsrechtlich bedeutend sind jedoch die Ausnahmen oder Befreiungen von einer solchen Steuer, vor allem, wenn bestimmte Unternehmen oder Branchen begünstigt werden. Das ist beim Ökosteuergesetz der Fall. Es ermäßigt die zunächst erhöhte Stromsteuer um bis zu 20 Prozent für Unternehmen des Produzierenden Gewerbes, die Land- und Forstwirtschaft und den Schienenverkehr. Für die erhöhte Benzinsteuer gilt, dass der öffentliche Personennahverkehr nur die Hälfte der zusätzlichen Abgaben tragen muß.

Beide Steuerbefreiungsarten sind demnach in den Augen der Kommission eine staatliche Beihilfe. Sie werden dennoch akzeptiert, weil sie der europäischen Gesetzgebung für staatliche Umweltschutzbeihilfen entsprechen. Diese berücksichtigen durchaus, dass manche Unternehmen möglicherweise keine zusätzlichen finanziellen Belastungen verkraften, die durch Umweltschutzsteuern entstehen. Sie können unter bestimmten Bedingungen davon befreit werden. Eben diese Bedingungen sind im Fall der ökologischen Steuerreform erfüllt. Hinzu kommt, dass diese die Wettbewerbssituation der betroffenen Unternehmen verschlechtert, weil nicht in allen EU-Mitgliedsländern Energiesteuern erhoben werden.

Die noch nicht genehmigte Regelung zu Kraftwerken sieht vor, dass Gaskraftwerke für zehn Jahre von der Energiesteuer befreit werden, wenn sie bestimmte Bedingungen erfüllen. Sie müssen zwischen 2000 und 2003 errichtet werden und einen Energieausnutzungsgrad von über 57,5 Prozent haben. Die EU-Wettbewerbsexperten hatten die lange Dauer der Steuerbefreiung kritisiert. Für die Ökologische Steuerreform insgesamt gilt, dass sie rechtzeitig vor dem Ablauf von drei Jahren nach Inkrafttreten erneut zur Genehmigung vorgelegt wird.

msb

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