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Wirtschaft: RATGEBER: DIE NEUE ERBSCHAFTSSTEUER (9)

Steuern für vererbte Betriebe sind stundbar Voraussetzung dafür ist, daß die Stundung "zur Erhaltung des Betriebes notwendig" istVON WOLFGANG BÜSERWird ein Unternehmen vererbt, so konnte es bisher passieren, daß der Erbe daran "zugrunde ging", weil er nicht liquide genug war, die Erbschaftssteuer aufzubringen.Das neue Recht der Erbschaftsteuer sieht in einigen Fällen die Möglichkeit vor, in solchen Fällen die Erbschaftssteuer (wie auch die Schenkungssteuer) bis zu zehn Jahre zu stunden.

Steuern für vererbte Betriebe sind stundbar Voraussetzung dafür ist, daß die Stundung "zur Erhaltung des Betriebes notwendig" istVON WOLFGANG BÜSERWird ein Unternehmen vererbt, so konnte es bisher passieren, daß der Erbe daran "zugrunde ging", weil er nicht liquide genug war, die Erbschaftssteuer aufzubringen.Das neue Recht der Erbschaftsteuer sieht in einigen Fällen die Möglichkeit vor, in solchen Fällen die Erbschaftssteuer (wie auch die Schenkungssteuer) bis zu zehn Jahre zu stunden.Die Möglichkeit kann genutzt werden, wenn Betriebsvermögen sowie land- oder forstwirtschaftliches Vermögen erworben wird.Voraussetzung dafür ist, daß die Stundung "zur Erhaltung des Betriebes notwendig" ist.Das ist der Fall, wenn allein durch die sofortige Entrichtung der Erbschafts- oder Schenkungssteuer die Existenz des Betriebes gefährdet wäre.Ist die Liquidität des Betriebes bereits durch andere Nachlaßverbindlichkeiten - zum Beispiel durch die Erfüllung von Vermächtnissen oder Pflichtteilsansprüchen - soweit geschmälert, daß dies allein die Fortführung des Betriebes infrage stellt, kann nicht mit einer Stundung der Steuern durch das Finanzamt gerechnet werden.Eine Stundung ist aber auch ausgeschlossen, wenn neben dem Betriebsvermögen weiteres Vermögen hinterlassen worden ist, aus dem dann die Steuer ohne Gefährdung des Betriebes gezahlt werden kann.Neben dieser speziellen Stundungsmöglichkeit besteht eine weitere Chance, zunächst keine Erbschafts- oder Schenkungssteuer an den Fiskus abführen zu müssen, und zwar die Stundung nach den allgemeinen Grundsätzen der steuerlichen Abgabenordnung.Danach kann eine Stundung verlangt werden, wenn die Steuerzahlung im Fälligkeitszeitpunkt eine "erhebliche Härte" für den Erben/Beschenkten bedeuten würde.Eine solche Härte liegt in der Regel vor, wenn sich der Steuerschuldner nicht rechtzeitig auf die Erfüllung des Steueranspruchs einstellen konnte, die vorhandenen Mittel zwingend für den Lebensunterhalt oder den Betrieb erforderlich sind und eine anderweitige Beschaffung von Geldmitteln unzumutbar erscheint - hohe Hürden, wie man sieht.Die gestundete Steuer wird in Schenkungsfällen mit 6 Prozent jährlich verzinst; handelt es sich um Erbschaften wird zinslos gestundet.Stundungszinsen sind zwar eigentlich keine Betriebsausgaben; sie können jedoch in der Einkommensteuer-Erklärung als Sonderausgaben geltend gemacht und vom steuerpflichtigen Einkommen abgezogen werden.Die Stundungsvorschriften im Erbschaftssteuergesetz gelten nur für den unmittelbaren Erwerb von Betriebsvermögen sowie von land- und forstwirtschaftlichem Vermögen, also in Form eines Betriebs, Teilbetriebs oder eines Anteils an einer Personengesellschaft.Nicht begünstigt sind dagegen Anteile an Kapitalgesellschaften - und zwar unabhängig von der Höhe der jeweiligen Beteiligung.Hier kann nur eine Stundung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Grundsätzen ausgesprochen werden.

WOLFGANG BÜSER

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