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Wirtschaft: RATGEBER: EINZUGSERMÄCHTIGUNG - Freier Zugriff auf das Bankkonto

Immer mehr Firmen verlangen EinzugsermächtigungenVON KAI NITSCHKEGenau 497,50 Mark steht unter Belastung auf dem Kontoauszug.Dies entspricht exakt der Summe der erst vor einigen Tagen erhaltenen Telefonrechnung für das Handy.

Immer mehr Firmen verlangen EinzugsermächtigungenVON KAI NITSCHKE

Genau 497,50 Mark steht unter Belastung auf dem Kontoauszug.Dies entspricht exakt der Summe der erst vor einigen Tagen erhaltenen Telefonrechnung für das Handy.Aufgrund der hohen Forderung hat der Kunde den Mobilfunkanbieter ausdrücklich gebeten, die Rechnung nochmal zu kontrollieren.Dies hinderte die Firma jedoch nicht, von der bei Vertragsschluß vereinbarten Einzugsermächtigung Gebrauch zu machen: Sie buchte den strittigen Betrag einfach vom Girokonto des Handybesitzers ab.Überprüft wird die Rechnung später, beruhigt das Unternehmen den aufgebrachten Kunden. Leider ist dies kein Einzelfall.Seit der Bundesgerichtshof (BGH) im vergangenen Jahr vertraglich vereinbarte Einzugsermächtigungen für zulässig erklärt hat (Az: XII ZR 271/94), machen immer mehr Firmen davon Gebrauch.Dabei wird die Grundsatzentscheidung des höchsten deutschen Zivilgerichts von vielen Unternehmen allerdings recht großzügig ausgelegt.Denn der BGH hat lediglich entschieden, daß relativ geringe und gleichbleibende Beträge bei einer entsprechenden vertraglichen Vereinbarung zu festen Zeitpunkten abgebucht werden dürfen.Die Parteien stritten konkret um die monatliche Gebühr von 11,40 Mark für einen Kabelanschluß.Inzwischen berufen sich aber auch immer häufiger Wohnungsgesellschaften, Versicherungen und Mobilfunkanbieter auf das BGH-Urteil.Dabei buchen diese Firmen auch Beträge ab, die 11,40 Mark weit überschreiten, teilweise in der Höhe variieren und manchmal zu unterschiedlichen Zeitpunkten fällig werden.Mehrere unterinstanzliche Gerichte haben diese Praxis unter Verweis auf das BGH-Urteil inzwischen für zulässig erklärt. So ist zum Beispiel auch eine im Mietvertrag erteilte Einzugsermächtigung wirksam.Die Wohnungsgesellschaft wird dadurch berechtigt, neben dem monatlichen Mietzins auch die Nebenkostenabrechnung einfach vom Konto abzubuchen.Hier kann der Mieter allerdings verlangen, vorher die Belege für die Betriebskosten einzusehen.Auch wenn bei einer strittigen Mieterhöhung der verlangte Mehrbetrag einfach vom Konto abgebucht wird, kann der Mieter die Einzugsermächtigung zurückziehen.Nach Angaben des Deutschen Mieterbundes (DMB) ist hier ein Widerruf sogar besonders wichtig."Die Gerichte könnten in der Abbuchung der höheren Miete ansonsten eine stillschweigende Zustimmung zur Mieterhöhung sehen", sagt DMB-Sprecher Ulrich Ropertz. Bei Versicherungen und Darlehensraten ist eine erteilte Einzugsermächtigung ebenfalls grundsätzlich zulässig und wirksam.Versicherungen sind laut Bundesgerichtshof (Az: IVa ZR 91/83) allerdings verpflichtet, dem Kunden jede Abbuchung vorher mitzuteilen. Auch für das Handy kann bei Vertragsschluß eine Einzugsermächtigung vereinbart werden.Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf (Az: 6 U 206/95) ist sogar eine Klausel zulässig, die Kunden bei Widerruf der Einzugsermächtigung eine Gebühr auferlegt. Der Verbraucher kann dagegen zur Zeit leider nur schwer etwas machen.Die von der Stiftung Warentest herausgegebene Zeitschrift FINANZtest empfiehlt daher, möglichst wenig Einzugsermächtigungen zu erteilen und per Dauerauftrag oder Einzelüberweisung zu zahlen.Am ungefährlichsten sind Einzugsermächtigungen bei Firmen, die den Verbraucher dazu nicht zwingen.So bittet zum Beispiel die Deutsche Telekom ihre Kunden um Einzugsermächtigungen, akzeptiert aber auch Einzelüberweisungen.Auch beim Widerruf von einmal erteilten Einzugsermächtigungen wird von der Telekom keine Gebühr erhoben.Bis zu diesem Sommer war sogar eine Barzahlung am Schalter ohne weitere Kosten möglich.Dies gestaltet die Telekom inzwischen nur noch Inhabern von Sozialanschlüssen. Andere Firmen sind allerdings weniger kulant und verlangen teilweise sogar noch nach Vertragsschluß eine Einzugsermächtigung.Bei Geschäftsbeziehungen mit einer festen Laufzeit kann der Kunde dazu allerdings nicht gezwungen werden.Ebenso unzulässig ist es, bei solchen Verträgen dem Kunden für die Barzahlung oder Überweisung eine zusätzliche Gebühr zu berechnen.Bei laufenden Dauerschuldverhältnissen, wie zum Beispiel Miete, sieht es allerdings anders aus.Firmen können hier auch nachträglich eine Einzugsermächtigung verlangen, wenn sie dem Verbraucher vier bis sechs Wochen Zeit lassen, sich darauf einzustellen. Wenn die Einzugsermächtigung erteilt ist, bleibt dem Kunden nichts anderes übrig, als möglichst häufig seine Kontoauszüge zu kontrollieren.Bemerkt er dabei, daß zu hohe Beträge abgebucht wurden, sollte er gegenüber seiner Bank sofort widersprechen.Innerhalb von sechs Wochen kann jedes Geldinstitut umstrittene Beträge ohne Probleme zurückholen.Dafür darf die Bank dem Kunden auch keine Gebühr berechnen.Diese Gebührenfreiheit gilt im übrigen auch, wenn die Bank trotz erteilter Einzugsermächtigung das angeforderte Geld mangels Deckung nicht überweist.

KAI NITSCHKE

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