zum Hauptinhalt

Recht & Steuern: Unken dürfen auf Wiedergutmachung hoffen

Mitte November tritt das neue Umweltschadensgesetz in Kraft – doch die Regelung von Detailfragen ist Ländersache.

Zum 14. November dieses Jahres findet im deutschen Umweltrecht eine kleine Revolution statt: Dann nämlich tritt das Umweltschadensgesetz (USchadG) in Kraft, mit dem die „U-Richtlinie über Umwelthaftung und zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden“ (2004/35/EG) umgesetzt wird. Erstmals entsteht so eine – zum Teil verschuldensunabhängige – Haftung für rein ökologische Schäden, ohne dass es auf die wirtschaftliche Schädigung einer Person oder eines Unternehmens ankommt.

Anwendung findet das Gesetz bei Umweltschäden, also bei Schäden an Gewässern, am Boden und an geschützten Arten oder Lebensräumen. Werden sie durch bestimmte, besonders umweltgefährdende Tätigkeiten verursacht, müssen Unternehmen sogar mit Konsequenzen rechnen, wenn sie gar kein Verschulden trifft, der Schaden also rein zufällig eingetreten ist. Dazu zählen etwa Gefahrguttransporte, die Freisetzung gentechnisch behandelter Organismen, Abfallbehandlung oder die Einleitung von Substanzen in Gewässer. Doch auch jede andere berufliche Tätigkeit, die zu Schäden an geschützten Arten oder natürlichen Lebensräumen führt, hat eine Haftung zur Folge. Hier muss der Verursacher allerdings vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt haben. Stichtag für das umweltgefährdende Verhalten ist der 30. April 2007; auf ältere Umweltsünden findet das Umweltschadensgesetz keine Anwendung.

Neu ist aber nicht nur die Haftung für so genannte Schäden an der Biodiversität, sondern auch die Art der „Wiedergutmachung“. Denn an erster Stelle steht nicht etwa ein rein finanzieller Ausgleich, sondern die Wiederherstellung des Ausgangszustands, die so genannte primäre Sanierung. Was gut gemeint ist, wird in der Realität vermutlich eine Reihe von Problemen mit sich bringen. Streit darüber, in welchem Ausgangszustand sich ein Lebensraum überhaupt befunden hat oder welchen Vorbelastungen er ausgesetzt war, scheint vorprogrammiert.

Ein einfaches Beispiel macht die Problematik deutlich: Durch den Austritt von Schadstoffen aus einer Industrieanlage wird eine Population stark gefährdeter Gelbbauchunken (auch Bergunken genannt) vernichtet. Doch es ist nicht bekannt, wie viele Tiere überhaupt in dem betreffenden Gebiet gelebt haben, wie viele durch den Schadstoff getötet und wie viele vielleicht nur vertrieben wurden. Grundsätzlich muss der Betreiber der Industrieanlage den ursprünglichen Zustand wiederherstellen, also neue Gelbbauchunken ansiedeln (primäre Sanierung). Ist das nicht möglich, muss das Unternehmen Ersatzmaßnahmen ergreifen, etwa die Ansiedlung anderer Arten in dem verunreinigten Gebiet oder anderswo betreiben (ergänzende Sanierung). Für die bis zur Sanierung entstehenden Verluste an natürlichen Ressourcen müssen weitere, zusätzliche Verbesserungen der geschützten Arten und Lebensräume vorgenommen werden (Ausgleichssanierung).

Doch was ist, wenn im Einzelfall eine gesicherte Datenbasis über die geschädigte Spezies fehlt? Man kann sich lebhaft vorstellen, dass dann über Art und Umfang der Sanierungsmaßnahmen heftig gestritten wird. Wie viele Exemplare welcher Gattung muss man zum Beispiel ansiedeln, um 137 Gelbbauchunken zu ersetzen? Mit den hierzu nötigen Ausführungsregelungen werden sich demnächst die Bundesländer befassen müssen.

Offen bleibt, ob die Haftung auch dann eingreift, wenn das betreffende Unternehmen sich im Rahmen seiner umweltrechtlichen Genehmigungen verhalten hat. Das Umweltschadensgesetz regelt diese Frage nicht, sondern überlässt sie ebenfalls den Ländern. Die Rechtslage ist also bis auf weiteres unklar, und es drohen unterschiedliche Regelungen in den verschiedenen Bundesländern.

Die Risiken von Auseinandersetzungen wegen Umweltschäden sollten Unternehmen nicht auf die leichte Schulter nehmen – vor allem, da auch Verbandsklagen anerkannter Naturschutzverbände zulässig sind. Betriebe mit umweltrelevanten Anlagen oder Tätigkeiten sollten bereits jetzt prüfen, ob die vorhandenen Versicherungen eine Haftung nach dem Umweltschadensgesetz abdecken. Das gilt zum Beispiel auch für die Organhaftpflichtversicherung (D&O-Versicherung) für Vorstände, Geschäftsführer und andere Top-Manager. Zwar arbeitet die Versicherungswirtschaft derzeit an entsprechenden Policen für Risiken aus dem neuen Gesetz. Diese erfassen nach bisherigem Stand allerdings nicht alle in Betracht kommenden Haftungsfälle. Außerdem sollten Unternehmen versuchen, eventuelle Risikofelder möglichst frühzeitig zu erkennen und zu bewerten. Das gilt insbesondere bei Standorten in der Nähe von Schutzgebieten. Nach neuen Untersuchungen befinden sich mehr als 40 Prozent aller Betriebsstandorte in Deutschland in einer Entfernung von nicht mehr als tausend Metern zu einem so genannten Natura-2000-Schutzgebiete. Das Haftungsrisiko betrifft also nicht nur einzelne Betriebe, sondern besteht quasi „flächendeckend“. Für eine Bestandsaufnahme kann es im Einzelfall ratsam sein, einen Gutachter einzuschalten, der den Status Quo in der näheren Umgebung erfasst.

Langfristig sollten Unternehmen aber auch die Flächennutzungsplanung in ihrer Umgebung kritisch beobachten, um bei Bedarf schnell auf die Ausweisung von Schutzgebieten reagieren zu können.

Der Autor ist Rechtsanwalt bei der Heussen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH in München (www.heussen-law.de).

André Turiaux

Zur Startseite

showPaywall:
false
isSubscriber:
false
isPaid:
showPaywallPiano:
false