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RECHTS Frage: an Denise Paetow Fachanwältin für Sozialrecht

Komme ich ans geliehene Geld?

Unsere Mutter steht seit einigen Jahren unter rechtlicher Betreuung und kam jetzt in ein Pflegeheim. Bisher wohnte sie zur Miete in einer Wohnung einer Baugenossenschaft. Ich habe seinerzeit meiner Mutter das Geld für die benötigten Genossenschaftsanteile geliehen und mir von ihr eine entsprechende Erklärung unterschreiben lassen, falls es einmal zu einem Erbfall kommen sollte. Jetzt steht aber zu ihren Lebzeiten eine Kündigung bei der Baugenossenschaft an. Der amtliche Betreuer wird die Wohnung auflösen und eine aufwendige Renovierung ist nötig. Verfällt jetzt mein Anspruch auf das Geld?

Die „entsprechende Erklärung“ dürfte den Umstand bestätigen, dass Sie Ihrer Mutter das Geld geliehen haben und es im Todesfall erstattet bekommen. Diese Regelung betrifft nur das Innenverhältnis zwischen Ihnen und Ihrer Mutter. Es handelt sich um einen Darlehensvertrag, wobei die Rückzahlung bis zum Tod Ihrer Mutter gestundet wurde.

Im Außenverhältnis hat Ihre Mutter mit dem geliehenen Geld die Genossenschaftsanteile bezahlt. Genossenschaftsanteile müssen von allen Mitgliedern einer Genossenschaft gezeichnet werden. Die Anteile werden in der Regel verzinst und bei Austritt des Mitglieds zurückerstattet. Meist besteht aber per Satzung die Möglichkeit, die Genossenschaftsanteile bei Bedarf mit Ansprüchen der Genossenschaft gegenüber dem ausscheidenden Mitglied zu verrechnen.

Wenn keine Mietschulden bestehen, hat die Genossenschaft bei Auflösung des Mietverhältnisses aber nur einen Anspruch auf Rückgabe der Wohnung im vereinbarten Zustand. Die aufwendigen Renovierungsarbeiten sind also von dem Betreuer Ihrer Mutter zu beauftragen und zu zahlen. Das hinterlegte Geld kann dafür nicht verwendet werden. Darauf wird nur zurückgegriffen, wenn der Betreuer es versäumt, fachgerecht zu renovieren. Dann behält die Genossenschaft die Anteile ein und deckt damit die nötigen Renovierungs- oder Reparaturkosten. Das wäre aber beim Tod Ihrer Mutter so gewesen und konnte durch Ihre Regelung im Darlehensvertrag nicht ausgeschlossen werden. Nur die nicht von der Genossenschaft beanspruchten Gelder sind also an Ihre Mutter auszuzahlen.

Im Falle des Todes Ihrer Mutter wären die Anteile in die Erbmasse geflossen. Die Vereinbarung mit Ihrer Mutter hatte den Sinn, dass die geliehene Summe Ihnen in voller Höhe zukommt und nicht unter mehreren Erben aufgeteilt wird. Entsprechend ist die Regelung aber auch jetzt auszulegen. Wegen des Auszugs hat Ihre Mutter einen Anspruch auf Erstattung gegenüber der Baugenossenschaft. Sie bekommt alle nicht verbrauchten Gelder ausgezahlt und ist aufgrund Ihrer Regelung im Darlehensvertrag verpflichtet, das Geld an Sie auszuzahlen. Ob Sie einen Anspruch auf Rückzahlung des gesamten Darlehens, also auch der nicht erstatteten Genossenschaftsanteile, haben, hängt vom genauen Wortlaut der Vereinbarung zwischen Ihnen und Ihrer Mutter ab.Foto: Kai-Uwe Heinrich

an Denise Paetow

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