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RECHTS Frage: an Stefan Braatz Deutsche Rentenversicherung Bund

Selbstständig oder angestellt?

Ich arbeite in der Computerbranche. Mein jetziger Arbeitgeber ist der Auffassung, ich sei selbstständig für ihn tätig. Ich glaube aber, dass ich angestellt bin. Wer kann diese Meinungsverschiedenheit aufklären?

Bestehen Zweifel hinsichtlich der sozialversicherungsrechtlichen Einordnung einer Erwerbstätigkeit als selbstständige Tätigkeit, verschafft ein sogenanntes Statusfeststellungsverfahren Rechtssicherheit. Hierbei wird jeweils der Einzelfall geprüft, also die jeweilige Tätigkeit für den Auftraggeber. Bei der Prüfung müssen Kriterien der Rechtsprechung herangezogen werden, die für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung entwickelt wurden. Das Gesetz definiert als Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis, wobei Anhaltspunkte für eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Betriebsabläufe des Weisungsgebers sind. Eine Beschäftigung setzt auch voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies insbesondere der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und er dabei in Zeit, Dauer, Ort, Art, Inhalt und Reihenfolge der Tätigkeit umfassendem Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Weitere Merkmale für eine Beschäftigung sind beispielsweise die Kontrolle der Tätigkeit, das Vorhandensein von Berichtspflichten, die Nutzung von Betriebsmitteln des Arbeitgebers. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko und die damit verbundene unternehmerische Chance – zum Beispiel durch die eigene Preiskalkulation und Preisgestaltung –, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, durch die Beschäftigung von eigenen Arbeitnehmern, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet.

Ob Sie nun tatsächlich abhängig beschäftigt sind, hängt davon ab, welche Merkmale bei Ihrer konkreten Tätigkeit überwiegen. Im Ergebnis ist das Gesamtbild maßgebend. Weichen eventuelle schriftliche Vereinbarungen von den tatsächlichen Verhältnissen ab, geben trotzdem Letztere den Ausschlag.

Einen Antrag auf Statusfeststellung können nur die Vertragspartner stellen. Stellt nur ein Vertragspartner den Antrag, wird der andere zum Verfahren hinzugezogen. Dieser Antrag kann sich auch auf bereits beendete Vertragsverhältnisse beziehen. Zuständig für die Durchführung ist die Deutsche Rentenversicherung Bund als bundesweite Clearing-Stelle. Abgeschlossen wird das Verfahren durch einen Bescheid. Foto: promo

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an Stefan Braatz

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