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RECHTS Frage: an Stefan Braatz Deutsche Rentenversicherung Bund

Sind Pflegekräfte Selbstständige?

Bin ich als über eine Agentur vermittelte Pflegekraft abhängig oder selbstständig tätig? Momentan werde ich als ausgebildete Krankenpflegerin von der Agentur mal in einem Krankenhaus, mal in einem Heim eingesetzt. Ich arbeite selbstständig, vergleichbare Kolleginnen meinten aber, wir seien angestellt. Was stimmt denn nun?

Zunehmend werden Pflegepersonen durch Agenturen zeitlich begrenzt als vermeintlich selbstständig tätige Pflegekräfte in Krankenhäuser, Alters- oder Pflegeheime vermittelt. Dort übernehmen sie Krankheits- und Urlaubsvertretungen oder gleichen hohe Arbeitsauslastungen aus. Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung betrachten solche Pflegepersonen regelmäßig als abhängig Beschäftigte so wie das Stammpersonal der Einrichtungen auch.

Die pflegerische Tätigkeit in einem Krankenhaus, Alten- oder Pflegeheim wird durch eine große Anzahl von angestellten Pflegekräften sichergestellt. Wird eine solche Stelle zeitlich begrenzt durch einen externen „Springer“ besetzt, wird die Ersatzkraft in das Gesamtgefüge der Einrichtung eingegliedert und ist dort ebenfalls abhängig beschäftigt. Denn auch die „Interims-Pflegepersonen“ sind hinsichtlich Arbeitszeit, -ort, -dauer und -ausführung weisungsgebunden. Sie müssen sich den Gepflogenheiten des Betriebes anpassen.

Die Arbeit der vermittelten Pflegekräfte unterscheidet sich insoweit nicht von der festangestellter, abhängig beschäftigter Pflegepersonen, mit denen die befristet eingestellten Pflegekräfte meist Hand in Hand zusammenarbeiten. Allein die Möglichkeit, ein konkretes Angebot ablehnen zu können, macht die Pflegeperson nicht zu einem selbstständig Tätigen. Insoweit tragen die befristet eingestellten Pflegekräfte kein typisches Unternehmerrisiko.

Je nach Ausgestaltung des Arbeitsvertrages müssen sich unter Umständen auch angestellte Pflegekräfte ihre Arbeitskleidung selbst beschaffen. Es hat auch kein entscheidendes Gewicht, wenn Pflegekräfte ein Gewerbe anmelden, Einkommensteuer abführen, der Berufsgenossenschaft die Tätigkeitsaufnahme mitteilen und eine Berufshaftpflichtversicherung abschließen.

Die maßgebenden tatsächlichen Verhältnisse sprechen in der Regel eher gegen eine selbstständige Tätigkeit und für das Bestehen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses. Vor allem die Auftraggeber, also Krankenhäuser, Alten- oder Pflegeheime sowie Aufsichtsgremien, sollten prüfen, ob die von Agenturen vermittelten Ersatzpflegekräfte abhängig beschäftigte (Leih-)Arbeitnehmer oder selbstständig Tätige auf Honorarbasis sind. Andernfalls laufen sie Gefahr, bei Betriebsprüfungen der Rentenversicherung Beitragsnachforderungen ausgesetzt zu sein. Sie als Auftragnehmer und auch Ihr Auftraggeber haben zudem die Möglichkeit, bei der bundesweiten Clearingstelle für sozialversicherungsrechtliche Statusfragen der Deutschen Rentenversicherung Bund ein Statusfeststellungsverfahren zu initiieren.Foto: promo

an Stefan Braatz

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