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RECHTS Frage: an Reinhard Jäger Rechtsanwalt

Muss ich fürs Pflegeheim zahlen?

Ich bin Beamter und lebe mit meiner Lebenspartnerin, die arbeitslos ist, in meiner abbezahlten Eigentumswohnung. Wir müssen damit rechnen, dass mein Vater in ein Pflegeheim eingewiesen wird. Da er nur über eine Rente von rund 900 Euro im Monat verfügt, fürchte ich, dass auch ich für das Heim zahlen muss. Wie hoch wäre der Selbstbehalt für mich und meine Lebenspartnerin? Kann ich gezwungen werden, meine Wohnung zu verkaufen? Muss ich eventuell meinen Mittelklassewagen gegen ein kleineres Auto eintauschen? Was ist mit meiner Lebensversicherung?

Jeder zweite der heute geborenen Männer kann 80, jede zweite Frau 85 Jahre alt werden. Dennoch gilt auch weiterhin, dass die Heranziehung zum Elternunterhalt für ein Kind nicht in der eigenen Lebensplanung vorgesehen ist. Daher gelten bei der Berechnung des Elternunterhalts großzügige Grundsätze, eine spürbare und dauerhafte Senkung des eigenen Lebensstandards, begrenzt durch Luxusausgaben, muss der Unterhaltspflichtige nicht hinnehmen. Die Rechtsprechung hat hierzu Leitlinien entwickelt, die sich allerdings an alleinstehenden und verheirateten Kindern orientieren, weil bei Partnern, die in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft leben, keine gesetzliche Unterhaltspflicht besteht. Der Selbstbehalt von 1400 Euro für den Unterhaltspflichtigen wird in diesem Fall nicht durch den Ehegattenselbstbehalt von 1050 Euro erhöht. Lebenspartner in einer solchen sozialen Lage sollten prüfen, ob nicht ein schriftlicher Partnerschaftsvertrag abgeschlossen werden kann, der Regelungen zum gegenseitigen Unterhalt und zur Wohnkostenbeteiligung enthält. Dabei weise ich darauf hin, dass auch die Haushaltsführung als geldwert anzusehen ist. Diese Konstellation muss meines Erachtens zur Erhöhung des Selbstbehaltes führen.

Einschränkungen aus dem Sozialrecht wie der Umzug in eine kostengünstige Wohnung oder der Verkauf eines teuren Fahrzeuges gelten beim Elternunterhalt nicht. Die selbstgenutzte Immobilie untersteht hohem Schutz im Unterhaltsrecht. Sie ist nicht als Vermögen einzusetzen, außer im Luxusfall. Allerdings wirkt sich der Wohnvorteil einkommenserhöhend aus. Der ersparte Mietzins soll sich dabei an den in den Selbstbehalten enthaltenen Mietanteilen von 450 Euro bis 800 Euro orientieren. Im Einzelfall muss hier gegengerechnet werden. Man denke an Modernisierungen und Rückstellungen.

Unabhängig vom Immobilienvermögen ist die Frage der angemessenen Altersvorsorge des Unterhaltspflichtigen, etwa durch eine Lebensversicherung, zu beurteilen. Dabei kommt eine Rückkaufsverpflichtung nicht in Betracht, solange gewisse, allerdings strittige Grenzen eingehalten werden. Wird die spätere Auszahlungssumme noch angespart, so sind Beiträge in Höhe von fünf Prozent des sozialversicherungsrechtlichen Bruttoeinkommens zusätzlich zur gesetzlichen Rentenversicherung oder Beamtenversorgung möglich. Das Schonvermögen errechnet sich dem Bundesgerichtshof zufolge darauf aufbauend pauschaliert unter Berücksichtigung der Lebensarbeitszeit. Eine Wertung findet sich auch in Paragraf 851 c der Zivilprozessordnung, der 238 000 Euro pfandfrei stellt. Es ist jedoch viel im Fluss. Im Falle der Inanspruchnahme sollten Sie sich anwaltlich beraten lassen. Foto: Kai-Uwe Heinrich

an Reinhard Jäger

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