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RECHTS Frage: an Wolfgang Wawro Steuerberater

Lohnerhöhung für Minijobber?

Ich habe einen 400-Euro-Job in einem Supermarkt. Mein Chef hat mir jetzt angeboten, mehr zu arbeiten und mehr zu verdienen. Künftig soll ich 500 Euro bekommen. Mein Mann hat aber einen festen Job und bekommt 3000 Euro brutto. Ich fürchte, von der Aufstockung um 100 Euro bliebe uns nicht viel übrig, oder?

Die maßgebende Verdienstgrenze für allgemein geringfügig Beschäftigte beträgt einheitlich 400 Euro pro Monat. Eine geringfügige Beschäftigung kann – mit pauschalen Arbeitgeberbeiträgen zur Renten- und gegebenenfalls Krankenversicherung – versicherungsfrei ausgeübt werden. Der Arbeitnehmer erhält so seinen Arbeitslohn brutto wie netto ausgezahlt. Darüber hinaus muss der Verdienst nicht bei der Einkommensteuererklärung am Ende des Jahres berücksichtigt werden, da dieser bereits pauschal vom Arbeitgeber versteuert wurde.

Ab einem Entgelt von 400,01Euro im Monat besteht dagegen die volle Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung. Ab dieser Entgeltgrenze ist der volle Arbeitgeberanteil der Beiträge zur Sozialversicherung zu entrichten. Für die Sozialabgaben des Arbeitnehmers wird eine sogenannte „Gleitzone“ eingeführt. Dies bedeutet, dass nur ein ermäßigter Arbeitnehmerbeitrag zur Sozialversicherung erhoben wird. Nichtsdestotrotz: Ihre Befürchtung, dass von dem mehr verdienten Geld kaum etwas übrig bleiben wird, besteht zu Recht. Die Erhöhung Ihres monatlichen Arbeitslohnes um 100 Euro bewirkt eine Erhöhung des zu versteuerndes Einkommen um 5080 Euro (500 Euro mal 12 Monate = 6000 Euro minus 920 Euro Euro Arbeitnehmer-Pauschbetrag).

Ihr Minijob mit 400 Euro monatlich bringt Ihnen 400 Euro aufs Konto; lediglich der Arbeitgeber wird pauschal mit 30 Prozent Abgaben belastet. Wenn Sie nun 500 Euro brutto monatlich erhalten, bleiben Ihnen bei Steuerklasse 4 lediglich 426 Euro netto ausgezahlt übrig. Bei Steuerklasse 5 sogar nur 378 Euro. Unterm Strich steigt die Einkommensteuerlast (ohne Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer) bei der gemeinsamen Veranlagung mit Ihrem Ehemann um mehr als 1200 Euro.Foto: Kai-Uwe Heinrich

an Wolfgang Wawro

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