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RECHTS Frage: Internetware umtauschen?

Sabine Fischer von der Verbraucherzentrale Brandenburg erklärt, worauf man beim Kauf im Internet achten soll und wie man im Notfall zu seinem Recht kommt.

Ich habe im Internet bei einem Privatmann zehn DVDs gekauft, die sich beim Abspielen als fehlerhaft erwiesen haben. Einen Defekt an meinem DVD-Spieler habe ich von einem Fachmann ausschließen lassen. Daraufhin habe ich die DVDs zurückgeschickt und um Rücküberweisung des Kaufpreises gebeten. Der Versender wies nun die Reklamation mit der Begründung zurück, dass ich von privaten Bestellungen nicht zurücktreten könne. Wie komme ich nun zu meinem Recht?

In Ihrem Fall kommen zunächst die Fernabsatzvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB)in Betracht. Zwar ist ein zwischen Privatpersonen im Internet geschlossener Kaufvertrag grundsätzlich nicht widerrufbar, ist der Verkäufer aber ein Unternehmen oder ein so genannter Powerseller, so sind die Vorschriften des sogenannten Fernabsatzrechts doch anwendbar. Das sollten Sie überprüfen! Weitere Hürde: Der Gesetzgeber hat in Paragraf 312 d Abs. 4 Nr. 2 BGB ein Widerrufsrecht ausgeschlossen, wenn die gelieferten Datenträger vom Verbraucher entsiegelt worden sind. Das setzt aber natürlich voraus, dass auch ein versiegelter Datenträger geliefert wurde.

Neben dem Widerrufsrecht kommen auch die normalen kaufrechtlichen Gewährleistungsvorschriften des BGB in Betracht. Diese gelten selbstverständlich auch unter Privatleuten. Nach dem BGB beträgt die gesetzliche Gewährleistungsfrist zwei Jahre ab Übergabe der Ware. Im Unterschied zu einem Kauf zwischen einem Händler und einem Verbraucher können Privatpersonen jedoch durch eine vertragliche Vereinbarung die gesetzliche Gewährleistung ganz ausschließen. Auf einen solchen Haftungsausschluss kann sich der private Verkäufer aber dann nicht berufen, wenn er den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie übernommen hat.

Wurde ein solcher Haftungsausschluss nicht vereinbart und ist die Ware mangelhaft, kann der Käufer zunächst zwischen der Ersatzlieferung eines einwandfreien Produktes und einer kostenfreien Reparatur wählen. Ein sofortiger Rücktritt ist nicht möglich! Der Kunde muss vielmehr dem Verkäufer zunächst Gelegenheit geben, den Vertrag korrekt zu erfüllen. Die dabei anfallenden Kosten für Transport, Arbeitsleistung und Materialien trägt der Verkäufer.

Während eine Ersatzlieferung gleich beim ersten Mal funktionieren muss, hat der Verkäufer bei einer Reparatur in der Regel zwei Versuche. Erst wenn Reparatur oder Ersatzlieferung scheitern oder mehrere Nachbesserungsversuche nicht zumutbar sind, kann der Käufer den Kaufpreis mindern oder bei erheblichen Mängeln wie im obigen Beispiel Vertragsauflösung verlangen.

Sie können also vom Verkäufer zunächst einmal die Lieferung einwandfreier DVDs verlangen. Ist die Ersatzware bei Ihnen eingetroffen, sollten Sie die DVDs sofort prüfen. Tritt derselbe Mangel erneut auf, sind ein Rücktritt vom Vertrag und eine Rückzahlung des Kaufpreises möglich.Foto: Thilo Rückeis

an Sabine Fischer

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