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Reinhard Jäger

© Heinrich / tsp

Rechtsfrage: an Reinhard Jäger

Was bleibt von meinem Gehalt?

Mein Partner ist arbeitslos. Noch bekommt er Arbeitslosengeld, ab August aber Hartz IV. Wir leben zusammen in einer Wohnung. Ich habe auf dem zweiten Bildungsweg Abitur gemacht und will studieren. Derzeit jobbe ich in einem Coffeeshop. Jetzt habe ich Angst, dass mein Verdienst auf das ALG II angerechnet wird. Ist das so? Und muss ich mein Erspartes anbrechen, um meinen Freund zu unterstützen?

Der arbeitslose Partner hat zwar in der Regel keinen familienrechtlichen Unterhaltsanspruch, wird jedoch bei Bezug von Leistungen zur Grundsicherung für Erwerbsfähige (ALG II) genau so behandelt, das Paar lebt für das Jobcenter in einer Bedarfsgemeinschaft. Einkommen jeder Art, auch ein Nebenjob, wird zunächst beim verdienenden Partner, nach Durchführung der Freibetragsberechnung, als Einkommen berücksichtigt. Der anrechnungsfreie Betrag besteht aus einem Sockelbetrag von 100 Euro, 20 Prozent des Nettoeinkommens zwischen 100 und 800 Euro und zehn Prozent zwischen 800 und 1200 Euro ohne Kind. Übersteigt das Resteinkommen den fiktiven Grundsicherungsbedarf von 323 Euro zuzüglich der Hälfte der Bruttowarmmiete, wird es beim Partner als Einkommen angerechnet. Dies gilt bei späterem Bezug von Bafög genauso, wobei in der Regel das Bafög gerade für den studierenden Partner selbst reicht und dieser, je nach Höhe der Miete, zusätzlich noch ergänzend einen Zuschuss zu den ungedeckten Kosten für Unterkunft und Heizung erhalten kann.

Trotz der für Oktober geplanten Anhebung des Bafögs auf 670 Euro inklusive Kranken- und Pflegeversicherung dürfte es nicht reichen, weil der Beitrag zur Krankenversicherung höher liegen wird als der im Bafög enthaltene Anteil. Hier wird dringend das Kindergeld benötigt, was zuerst auch für den studierenden Partner als Einkommen anzusetzen ist. Ein eventueller Nebenjob wird jedoch dann, wie oben dargestellt, angerechnet. Bei Bezug von Bafög kann jedoch, ohne dass es wiederum dort angerechnet wird, lediglich ein 400-Euro-Job vor der Anrechnung sicher sein.

Das Ersparte ist ebenfalls in Gefahr. Es wird als Vermögen mitberücksichtigt. Allerdings bleibt für jeden Partner ein Mindestfreibetrag von 3100 Euro und 750 Euro für notwendige Anschaffungen.

Der tatsächliche Freibetrag berechnet sich pro Partner mit 150 Euro pro Lebensjahr, beträgt jedoch höchstens 10 050 Euro ab Jahrgang 1964. Wenn das Ersparte mehr ist, sollte man es für die Alterssicherung anlegen. Dann beträgt der Freibetrag hierfür nach der Neuregelung 750 Euro pro Lebensjahr, aber nur bei dem Partner, der eine solche angelegt hat.

Ob man unter diesen Umständen zusammen wohnen bleiben will, setzt also eine Gesamtberechnung voraus. Auch wenn das Bundessozialgericht einmal entschieden hat, dass eine Bedarfsgemeinschaft auch innerhalb verschiedener Wohnungen bestehen kann, dürfte dies ein Einzelfall sein.Foto: Thilo Rückeis

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