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Rechtsfrage: Gefangen im Internet-Abo?

Sabine Fischer von der Verbraucherzentrale Brandenburg weiß, wie man Verträgen entkommen kann, die durch Kinder abgeschlossen wurden.

Unsere Tochter (13 Jahre) hat kürzlich ohne unser Wissen ein kostenpflichtiges Internet-Abo abgeschlossen. Die Rechnung dafür kam per E-Mail erst nach Ablauf der Widerrufsfrist. Was können wir tun ?

Das Prinzip ist immer das Gleiche: User werden mit attraktiv beworbenen Service-Angeboten oder Gewinnversprechen auf Internetseiten gelockt, registrieren sich und erkennen dabei nicht, dass sie einen kostenpflichtigen Vertrag eingehen. Das ist auch verständlich, denn oftmals gelangt man erst nach dem Button für die Bestätigung und durch Herunterscrollen auf einen Kostenhinweis. Ein solcher lautet zum Beispiel: „Der einmalige Preis für einen Sechs-Monats-Zugriff auf unsere Datenbank beträgt 59,95 Euro.“

Derart getäuschte Verbraucher müssen jedoch keineswegs zahlen, wenn auf die Kostenpflicht nur undeutlich am Seitenende oder erst in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) hingewiesen wird (Urteil des Amtsgerichts München vom 16.01.2007; AZ 161 C 23695/06). Die erstmalige Darstellung der Kostenpflichtigkeit in den AGB bewertete das Gericht im Übrigen als für den Nutzer überraschend und daher unwirksam.

Betroffene sollten sich mit Verweis auf den Überraschungseffekt und das Münchener Urteil auf die Unwirksamkeit des Vertrages berufen und Forderungen zurückweisen. Wollen Inkassodienste und Rechtsanwälte solche unberechtigten Forderungen dennoch eintreiben, sollte man sich auf keinen Fall einschüchtern lassen und die geforderten Summen auch nicht bezahlen! Fristgemäß widersprechen muss man aber, wenn ein Mahnbescheid über das Amtsgericht zugestellt wird.

Weisen die Seiten jedoch deutlich auf die Kostenpflichtigkeit sowie auf das bei Fernabsatzverträgen geltende zweiwöchige Widerrufsrecht hin, geht den Usern auch noch eine ordnungsgemäß formulierte Widerrufsbelehrung (etwa per E-Mail) zu, hängt man im Internet- Abo drin und muss zahlen. Hat ein Minderjähriger einen solchen Vertrag geschlossen, gilt:

Ab sieben bis 17 Jahren sind Minderjährige nur beschränkt geschäftsfähig. Der Minderjährige bedarf daher zu einer Willenserklärung, durch die er nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangt, der Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters (Paragraf 107 BGB). Gegenseitige Verträge wie Internet-Abos sind für einen Minderjährigen niemals rechtlich vorteilhaft, denn sie verpflichten den Minderjährigen (etwa zur Zahlungspflicht). Schließt daher der Minderjährige ohne Einwilligung seiner Eltern einen Vertrag, hängt dessen Wirksamkeit von deren nachträglicher Genehmigung ab, die dann zumeist versagt wird. Immer öfter fragen daher Internet-Anbieter bei der Anmeldung das Alter des Users ab. Mogeln Minderjährige und geben vor, volljährig zu sein, kann eine Schadenersatzpflicht in Betracht kommen. Sind Betroffene unsicher, welche Rechte sie haben, helfen die Verbraucherzentralen weiter. Foto: Thilo Rückeis

an Sabine Fischer

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