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Rechtsfrage: Muss ich mein Erbe teilen?

Sind uneheliche Kinder erbberechtigt? Eine Rechtsfrage an Ulrich Schellenberg Rechtsanwalt und Notar.

Mein Vater ist vor zwei Jahren gestorben. Ich habe rund 50.000 Euro geerbt. Von dem Geld sind noch 20 000 Euro da. Jetzt hat sich eine Frau bei mir gemeldet, die behauptet, sie sei die uneheliche Tochter meines Vaters. Muss ich befürchten, dass sie Ansprüche geltend macht? Und was ist, wenn ich sie nicht auszahlen kann?

Die uneheliche Tochter ist, wenn sie die Abstammung und damit ihr Erbrecht beweisen kann, in gleichem Umfang gesetzlicher Erbe wie Sie selbst. Unmittelbar mit dem Tod Ihres Vaters ist – ohne dass Sie davon Kenntnis gehabt hätten – eine Erbengemeinschaft zwischen Ihnen und der damals noch unbekannten Miterbin entstanden. Dieser Erbengemeinschaft standen alle Vermögenswerte zu, die sich im Nachlass Ihres Vaters befanden. Solange diese Erbengemeinschaft besteht, können Verfügungen über Nachlassgegenstände nur gemeinsam getroffen werden. Dies gilt natürlich auch für die Verwendung von Sparguthaben, Wertpapieren oder Bargeld.

Da Sie bislang – leider zu Unrecht – davon ausgegangen sind, dass Sie Alleinerbe geworden sind, haben Sie in der Zwischenzeit über den Nachlass verfügt. Sofern Nachlassgegenstände noch in Ihrem Besitz sind, stehen diese ab jetzt der Erbengemeinschaft zu. Schwieriger wird es aber mit Nachlassgegenständen, die Sie in den letzten zwei Jahren bereits verkauft haben. Sofern der Erwerber, wovon ich ausgehe, keine Kenntnis vom Vorhandensein Ihrer Schwester hatte, hat dieser gutgläubig Eigentum erworben. Die Herausgabe an die Erbengemeinschaft ist deshalb nicht mehr möglich. An diese Stelle tritt allerdings der Kaufpreis, den Sie erzielt haben. Die noch vorhandenen 20 000 Euro stehen also der Erbengemeinschaft zu.

Was geschieht aber nun mit den Werten, die Sie nicht mehr zurückgeben können, weil diese verbraucht sind? Hier muss man unterscheiden, aus welchem Grund Ihnen die Rückgabe nicht möglich ist. Haben Sie etwa einen Vermögenswert des Nachlasses an Dritte verschenkt, so muss dieser den Wert an die Erbengemeinschaft zurückgeben, sofern er sich noch in seinem Vermögen befindet. Haben Sie die fehlenden 30 000 Euro für sich verwendet, muss geklärt werden, was Sie im Einzelnen mit diesem Geld gemacht haben. Haben Sie etwa ein Auto oder ein Gemälde angeschafft, so steht dieser Gegenstand jetzt der Erbengemeinschaft im Ersatz für das Bargeld zu. Dies gilt auch dann, wenn Sie mit den Mitteln des Nachlasses eigene Schulden bezahlt haben. Sie sind verpflichtet, den erlangten Vorteil, also den Gegenwert der getilgten Schulden, an die Erbengemeinschaft herauszugeben.

Nur wenn tatsächlich nichts mehr vorhanden ist, können Sie einwenden, dass Sie „entreichert“ sind. Dies ist etwa dann der Fall, wenn Sie mit dem Geld eine Luxusreise gemacht haben. In allen anderen Fällen stehen die Werte oder das, was von ihnen übrig geblieben ist, der Erbengemeinschaft zu.

an Ulrich Schellenberg

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