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Wirtschaft: Reform des Finanzmarktes: Glossar

Das 4. Finanzmarktförderungsgesetz soll das Börsen- und Wertpapierhandelsrecht reformieren.

Das 4. Finanzmarktförderungsgesetz soll das Börsen- und Wertpapierhandelsrecht reformieren. Eines der drei Hauptziele ist die Verbesserung des Anlegerschutzes - neben der Flexibilisierung der Marktordnung und der Verbesserung der Geldwäschebekämpfung. Das Finanzmarkt-Glossar erklärt Begriffe, die Anleger kennen sollten:

Ad-hoc-Mitteilung

Der Vorstand eines börsennotierten Unternehmens ist gesetzlich dazu verpflichtet, Informationen, die den Aktienkurs beeinflussen können, unverzüglich zu veröffentlichen. Dies geschieht per Ad-hoc-Mitteilung. Durch diese Pflicht zur unmittelbaren Information soll Insidergeschäften vorgebeugt werden. Bevor die Öffentlichkeit benachrichtigt wird, muss das Unternehmen zunächst die Börse und das Bundesaufsichtsamt für Wertpapierhandel informieren.

Börsenaufsicht

Die Überwachung des Börsengeschehens und möglicher Manipulationen teilen sich bislang mehrere Institutionen. Internes Aufsichtsorgan der Börse ist die Handelsüberwachung. Stellt diese Unregelmäßigkeiten fest, muss sie die Börsenaufsicht informieren. Beide unterstehen dem Wirtschaftsminister des Bundeslandes, in dem die Börse ihren Sitz hat. Künftig soll diese Aufsicht bei einer zentralen Behörde, der Bundesanstalt für Finanzmarktaufsicht, gebündelt werden. Teil der Behörde wird auch das Bundeaufsichtsamt für den Wertpapierhandel, das über die Einhaltung der Insiderregeln wacht.

Insider

Als Insider gilt, wer aufgrund seiner Tätigkeit Zugang zu vertraulichen Informationen über ein Unternehmen hat und diese zum eigenen Vorteil durch Geschäfte an der Börse ausnutzt. Solche Geschäfte, bei denen Einzelne - vor allem Vorstände, Aufsichtsräte und deren Angehörige - ihren Informationsvorsprung zu Lasten der Allgemeinheit ausnutzen, sind in Deutschland verboten. Wer zum Kreis der Insider gegört, regelt das Wertpapierhandelsgesetz (WpHG).

Leerverkäufe

Bei einem Leer- oder Blankoverkauf verpflichtet sich der Händler zum Verkauf von Wertpapieren, die er zum Zeitpunkt des Geschäftsabschlusses noch gar nicht besitzt. Er muss diese innerhalb von zwei Tagen nachliefern. Dieses Geschäft lohnt sich für den Verkäufer, wenn der Kurs der Wertpapiere inzwischen gefallen ist. Denn dann kann er sich zu einem Preis eindecken, der unter dem Leerverkaufspreis liegt. Die Differenz ist sein Gewinn. Oder sein Verlust, wenn der Kurs steigt. Leerverkäufe müssen künftig der Finanzmarktaufsicht gemeldet werden. Unter bestimmten Marktbedingungen können sie verboten werden.

Lock-up-Periode

Die Lock-up-Periode ist eine meist freiwillige Sperrfrist, innerhalb derer sich Vorstände und Gründer verpflichten, neu herausgegebene Aktien nicht zu verkaufen. Dadurch sollen die Aktionäre vor Kurseinbrüchen geschützt werden, zu denen es durch den Verkauf großer Aktienpakete kommen kann. In Deutschland ist eine Lock-up-Periode von sechs bis 18 Monaten üblich. Vorgeschrieben ist sie am Neuen Markt.

Prospekthaftung

Ein Unternehmen, das an die Börse geht oder neue Aktien herausgibt, haftet ebenso wie die begleitende Bank für die Richtigkeit der Angaben, mit denen die Aktionäre zur Zeichnung der Papiere bewegt werden sollen. Der so genannte Prospekt soll über die Situation des Unternehmens und die rechtlichen Bedingungen der Aktienemission informieren. Ein Anleger kann sich nur ein realistisches Bild über die Erfolgsaussichten des Unternehmens und seiner Aktie machen, wenn die Angaben im Prospekt richtig sind. Sind die Prospektangaben nachweislich falsch, kann der Anleger die Rücknahme der Aktien und die Erstattung des dafür bezahlten Preises verlangen.

opp

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