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Der Grünen-Politiker Volker Beck musste sich mit SA-Führern vergleichen lassen. Er reagierte mit einem Strafantrag.

© Maurizio Gambarini/dpa

Schmähkritik oder nicht?: Ein Nazivergleich kann zulässig sein

Das Bundesverfassungsgericht stärkt die Meinungsfreiheit im politischen Streit - der Grünen-Abgeordnete Volker Beck war wohl überempfindlich.

Auch überzogene oder ausfällige Kritik steht unter dem Schutz der Meinungsfreiheit. Das hat das Bundesverfassungsgericht in einem am Mittwoch veröffentlichten Beschluss bekräftigt und einer Verfassungsbeschwerde des rechtsextremen Politikers Markus Beisicht stattgegeben (Az.: 1 BvR 2973/14). Beisicht hatte den Grünen-Politiker Volker Beck unter anderem als „Obergauleiter der SA-Horden“ beschimpft und war in Köln wegen Beleidigung verurteilt worden. Der Fall muss nun neu verhandelt werden – mit besseren Aussichten für Beisicht, der heute Vorsitzender der Partei „Pro NRW“ ist.

Die Gerichtsverfahren gehen auf einen Vorfall aus dem Jahr 2011 zurück. Beisicht hatte für die „Bürgerbewegung pro Köln“ eine Versammlung geleitet, die auf Störer und Gegendemonstranten traf, darunter Volker Beck. „Ich sehe hier einen aufgeregten grünen Bundestagsabgeordneten, der Kommandos gibt“, sagte Beisicht und verglich diesen mit einem SA-Anführer. „Das sind die Kinder von Adolf Hitler. Das ist dieselbe Ideologie, die haben genauso angefangen.“ Beck stellte später Strafantrag.

Schmähkritik ist ein "Sonderfall"

Die Verfassungsrichter deuten nun an, dass die Äußerungen erlaubt sein könnten. Die Kölner Gerichte hätten sie zu Unrecht als „Schmähkritik“ eingeordnet, mit der Beck ausschließlich beleidigt werden sollte. „Wegen seines die Meinungsfreiheit verdrängenden Effekts ist der Begriff der Schmähkritik von Verfassungs wegen eng zu verstehen“, mahnten die Richter. Davon könne nur dann die Rede sein, wenn nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern – jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik – die Diffamierung der Person im Vordergrund stehe. Angesichts der Schärfe in politischen Debatten sei das jedoch ein „eng zu handhabender Sonderfall“.

Auch Beck soll von "Idioten" gesprochen haben

Nach Ansicht des Verfassungsgerichts hat die Kölner Justiz die Absicht Beisichts verkannt, Becks Einmischung kritisieren zu wollen. Dieser habe sich maßgeblich an der Blockade beteiligt und die Demonstranten als „braune Truppe“ und „rechtsextreme Idioten“ beschimpft. Es sei dem rechten Politiker daher nicht allein um eine Herabsetzung Becks gegangen. Vor diesem Hintergrund hätten die Gerichte Meinungsfreiheit und Persönlichkeitsrechte gegeneinander abwägen müssen, statt Beisichts Tiraden als „Schmähkritik“ zu kategorisieren, bei der jede Abwägung entfällt. In einem neuen Prozess müsse Becks „Vorverhalten“ thematisiert werden, der aktiv eine Demo habe verhindern wollen. Andererseits habe auch eine Ehrverletzung schweres Gewicht, die in einem „individuell adressierten Vergleich mit Funktionsträgern des nationalsozialistischen Unrechtsregimes“ liege.

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