zum Hauptinhalt

Wirtschaft: SERIE: WAS WIRD AUS DER RENTE (8) - Weniger Rente für die Hinterbliebenen

"Große" Witwenrente nur noch bei besonderen BedingungenVON WOLFGANG BÜSERDie Renten für Witwen und Witwer werden im Rahmen der Rentenreform neugeregelt.Künftig wird deutlich unterschieden, ob die oder der Verstorbene bereits Rente bezogen hatte oder nicht.

"Große" Witwenrente nur noch bei besonderen BedingungenVON WOLFGANG BÜSER

Die Renten für Witwen und Witwer werden im Rahmen der Rentenreform neugeregelt.Künftig wird deutlich unterschieden, ob die oder der Verstorbene bereits Rente bezogen hatte oder nicht.Von der Entscheidung dieser Frage hängt die Höhe der Hinterbliebenen-Rente ab. Wurde bereits eine Rente bezogen, so wird die Hinterbliebenenrente danach berechnet.Betrug also die eigene Rente eines Verstorbenen beispielsweise 2400 DM, so ergibt sich eine "große", 60prozentige Witwenrente von 1440 DM, wenn die Witwe entweder bereits 45 Jahre alt oder erwerbsgemindert ist oder wenn sie ein waisenrentenberechtigtes Kind erzieht (allerdings längstens bis zu dessen 18.Geburtstag).Die "kleine", 25prozentige Witwenrente beträgt in diesem Fall lediglich 600 DM monatlich. Hatte der Verstorbene noch keine Rente bezogen, so wird die Witwenrente nach einer um einen Abschlag geminderte Versichertenrente, die auf den Todestag ausgerechnet wird, ermittelt.Dieser Abschlag beträgt 10,8 Prozent, wenn der Versicherte vor Vollendung seines 60.Lebensjahres gestorben ist.Beim Tod zwischen dem 60.und dem 63.Geburtstag macht der Abschlag 10,5 bis 0,3 Prozent aus. Beachtenswert ist auch, daß Abfindungen die Renten steigern können.Rentenversicherte, die aus einem Arbeitsverhältnis ausscheiden und für ihre unverfallbare Anwartschaft auf eine Betriebsrente von ihrem Arbeitgeber eine Abfindung erhalten, können den Betrag in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen.Dafür können sie sich ein Jahr lang Zeit lassen - etwa auch um währenddessen alternative Anlagemöglichkeiten auszukundschaften, die unter Umständen mehr Rendite bringen können. Für diese Beitragszahlung werden den Versicherten Zuschläge zu den von ihnen durch Lohn oder Gehalt bereits erworbenen "Entgeltpunkten" für einen späteren Rentenanspruch gutgeschrieben. Die Höhe der Beitragszahlung für einen Entgeltpunkt ergibt sich aus dem im Zeitpunkt der Zahlung maßgeblichen Durchschnittsentgelt zu dem jeweils geltenden Beitragssatz.Dies wird im Jahr 1998 voraussichtlich einen Betrag von etwas mehr als 11 000 DM ergeben.Hieraus errechnet sich ein monatlicher Rentenbetrag von 47,44 DM (neue Länder: bislang noch 40,51 DM, die aber im Laufe der Jahre langsam dem Westwert angeglichen werden). Für Stunden im Praktikum ergibt sich noch eine Besonderheit in der Rentenberechnung.Alle Studiosi, die ein vorgeschriebenes Praktikum ableisten, sind künftig während dieser Beschäftigung rentenversicherungsfrei.Studienbegleitende Praktika, die zwar nicht vorgeschrieben sind, die aber "zweckmäßig erscheinen", sind ebenfalls nicht mehr rentenversicherungspflichtig.Voraussetzung ist hier jedoch, daß das studienbegleitende Praktikum unentgeltlich geleistet wird - oder daß maximal 610 DM (neue Länder: 520 DM) pro Monat gezahlt werden.Ab dem Jahre 1999 werden diese D-Mark-Beträge entweder geringfügig höher liegen - oder aber entschieden darunter - je nach politischer Entwicklung.Im Herbst nächsten Jahres finden immerhin Bundestagswahlen statt, deren Ausgang sich nicht unerheblich auf das künftig geltende Rentenverfahren auswirken können.

WOLFGANG BÜSER

Zur Startseite

showPaywall:
false
isSubscriber:
false
isPaid:
showPaywallPiano:
false