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Harte Arbeit: Bis zum 31. Mai muss die Steuerklärung beim Finanzamt sein.

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Steuererklärung: So rechnen Sie mit dem Finanzamt ab

Es gibt Dinge, die niemand gern macht, aber die trotzdem getan werden müssen. Die alljährliche Steuererklärung gehört dazu. Was sich rechtlich geändert hat und was Steuerzahler für die Erklärung 2010 wissen müssen.

Bis zum 31. Mai muss man die Formulare für die Steuererklärung 2010 ausgefüllt und beim Finanzamt abgegeben haben. Für die meisten Bürger zahlt sich die Mühe später aus: Nach Berechnungen des Statistischen Bundesamts liegt die durchschnittliche Steuerrückzahlung bei beachtlichen 800 Euro.

KRANKEN- UND PFLEGEVERSICHERUNG
Die größte Veränderung, die Steuerzahler bei der Einkommensteuererklärung 2010 beachten müssen, bezieht sich auf die Beiträge, die sie zur Kranken- und Pflegeversicherung geleistet haben. „Diese Beiträge sind jetzt in vollem Umfang absetzbar“, sagt Uwe Rauhöft, Geschäftsführer des Neuen Verbandes der Lohnsteuerhilfevereine (NVL). Die früheren Höchstbeträge wurden abgeschafft. In der Anlage „Vorsorgeaufwendungen“ können alle Beiträge geltend gemacht werden, auch die von einigen Kassen erhobenen Zusatzbeiträge. Die Neuregelung betrifft nicht nur gesetzlich, sondern auch privat Versicherte. Allerdings können Privatpatienten nur die Ausgaben für die Basisabsicherung von der Steuer absetzen, die dem Niveau der gesetzlichen Krankenversicherung entspricht. Die Kosten für eine Chefarztbehandlung oder die Unterbringung im Einzelzimmer werden nicht anerkannt.

Von der Neuregelung profitieren vor allem Gutverdiener. „Wer wenig verdient und daher nur geringe Beiträge zahlt, hat schon in den vergangenen Jahren alles von der Steuer absetzen können“, berichtet Rauhöft. Allerdings haben die meisten Arbeitnehmer und damit auch die Gutverdiener schon im vergangenen Jahr von der vollen Absetzbarkeit ihrer Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge profitiert. „Die Arbeitgeber haben die Entlastung bereits bei der Lohnabrechnung berücksichtigt, so dass die Beschäftigten weniger Lohnsteuer gezahlt haben und mehr Geld herausbekommen haben“, dämpft Steuerexperte Rauhöft die Hoffnung auf hohe Rückzahlungen.

Besonders genau sollten freiwillig Versicherte ihre Abrechnung prüfen. Aufgrund von Programmfehlern der Lohnabrechnungssoftware sind in den Gehaltsabrechnungen oft nur die Arbeitnehmerbeiträge ausgewiesen, die Arbeitgeberzuschüsse fehlen. Damit sind die in der Abrechnung genannten Kassenbeiträge zu niedrig. Die Finanzämter korrigieren diesen Fehler jetzt selbstständig. Allerdings sollten Steuerzahler den Steuerbescheid an dieser Stelle sehr genau kontrollieren.

Alle weiteren Versicherungen wie Arbeitslosen-, Haftpflicht-, Unfall-, Krankenzusatz- oder freiwillige Pflegeversicherung, Kapitallebens- oder Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht können ab 2010 nur noch berücksichtigt werden, wenn zusammen mit den Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung der Höchstbetrag von 1900 Euro (für Arbeitnehmer und Beihilfeberechtigte) beziehungsweise von 2800 Euro (für Steuerpflichtige, die ihre Krankenversicherung allein tragen) nicht ausgeschöpft wird.

ALTERSVORSORGE
Steuerpflichtige können seit der Rentensteuerreform jedes Jahr einen größeren Teil ihrer Altersvorsorgeaufwendungen steuerlich geltend machen. Für 2010 sind 70 Prozent der Beiträge steuerlich begünstigt – bis zu einem Höchstbetrag von 14 000 Euro für Ledige und 28 000 Euro für Verheiratete. Neu ist, dass nach dem Vorbild der Riester-Rente jetzt auch bei der Rürup-Rente nur noch Verträge vom Finanzamt akzeptiert werden, die von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin) zertifiziert sind.

ARBEITSZIMMER
Es bedurfte eines Machtworts des Bundesverfassungsgerichts, damit Arbeitnehmer die Kosten für ihr häusliches Arbeitszimmer wieder steuerlich geltend machen können. Liegt der Schwerpunkt der Arbeit zu Hause – etwa bei Telearbeitern –, können die Kosten für das Arbeitszimmer in unbegrenzter Höhe abgesetzt werden. Lehrer oder Außendienstmitarbeiter, bei denen der Arbeitsschwerpunkt in der Schule oder vor Ort beim Kunden liegt, können Ausgaben für das Arbeitszimmer in der eigenen Wohnung bis zu einem Höchstbetrag von 1250 Euro im Jahr absetzen – wenn der Arbeitgeber keinen Arbeitsplatz zur Verfügung stellt. Zu den Kosten, die man geltend machen kann, gehören – anteilig – Miet-, Wasser-, Energie- und Reinigungskosten sowie Grundsteuer und Müllabfuhr. Auch Ausgaben für die Einrichtung des Zimmers (Schreibtisch, Lampen) können die Steuerschuld mindern.

UMZUG
Wer aus beruflichem Grund umziehen muss, profitiert in der Steuererklärung 2010 von einer höheren Pauschale – für Alleinstehende liegt diese bei 636 Euro, bei Verheirateten sind es 1271 Euro.

UNTERHALT

Wer dem oder der Ex Unterhalt zahlt, kann dafür maximal 13 805 Euro geltend machen. Allerdings kann man jetzt auch die Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung des geschiedenen oder getrennt lebenden Ehegatten absetzen – wenn der andere in der Anlage U zustimmt, den Unterhalt zu versteuern.

DIENSTREISEN

Dem Bundesfinanzhof verdanken Steuerpflichtige zahlreiche neue Steuersparmöglichkeiten. So hat das höchste deutsche Finanzgericht im vergangenen Jahr entschieden, dass bei Dienstreisen, die einen beruflichen und einen privaten Teil enthalten, die beruflich bedingten Ausgaben steuerlich berücksichtigt werden müssen. „Früher konnte man Dienstreisen gar nicht geltend machen, wenn ein Teil der Reise privat war“, sagt Wolfgang Wawro, Präsident des Steuerberaterverbandes Berlin-Brandenburg. Jetzt werden die Kosten anteilig aufgeteilt.

UMBAU DER WOHNUNG
Wer wegen einer Behinderung seine Wohnung umbauen lässt, kann die Kosten des Umbaus als außergewöhnliche Belastung beim Finanzamt geltend machen. Früher fielen Kosten für den Umbau der Wohnung nur dann ins Gewicht, wenn durch den Umbau ein Mehrwert entstanden war, weiß Steuerberater Wawro.

PFLEGEHEIM
Eine häufige Frage: Was wird aus dem Partner, der eigentlich noch auf eigenen Beinen stehen könnte, wenn der Lebensgefährte oder die Lebensgefährtin pflegebedürftig wird und ins Heim muss? Auch in diesem Konflikt hat der Bundesfinanzhof im vergangenen Jahr eine Lanze für die Steuerzahler gebrochen. Geht der nicht pflegebedürftige Ehepartner mit ins Heim, kann man nicht nur die Kosten für den pflegebedürftigen Heimbewohner, sondern auch die Ausgaben des Partners in der Steuererklärung vermerken. „Diese Kosten lassen sich als außergewöhnliche Belastungen absetzen“, berichtet Steuerberater Wawro.

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