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Wirtschaft: So sichern Sie Ihre Ansprüche rechtzeitig vor dem Jahresende. Wer Beschwerden nicht fristgerecht vorbringt, geht leer aus

Die Zeit drängt - auch bei rechtlichen Auseinandersetzungen. Denn viele Ansprüche verjähren am Jahresende, es sei denn, sie ergreifen rechtzeitige Gegenmaßnahmen.

Die Zeit drängt - auch bei rechtlichen Auseinandersetzungen. Denn viele Ansprüche verjähren am Jahresende, es sei denn, sie ergreifen rechtzeitige Gegenmaßnahmen. Die allgemeine Verjährungsfrist beträgt 30 Jahre. Häufig gelten jedoch kürzere Fristen.

Sechs Monate etwa beträgt die Verjährungsfrist, wenn es sich um eine bewegliche Sache, etwa ein Auto oder einen Kühlschrank, handelt. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass sich innerhalb eines halben Jahres nach der Ablieferung jeder Fehler zeigt. Was später kaputt geht, ist entweder Zufall oder eine normale Folge der üblichen Nutzung. Die Sechsmonatsfrist zieht sich durch sämtliche Vertragstypen, vor allem auch den Werkvertrag. Das bedeutet zum Beispiel: Sie haben ein halbes Jahr Zeit, um festzustellen, ob die Reparatur an Ihrem Auto fachgerecht durchgeführt wurde und in Ordnung ist. Genauso ist es mit einer Pauschalreise. Wer seine Beschwerden nicht innerhalb eines halben Jahres nach der Rückkehr vorgebracht hat, geht leer aus.

Sie haben ein Jahr Zeit bis zur Verjährung, wenn es um Grundstücke geht: Hier ist es gleich, ob Sie ein Grundstück gekauft haben oder Ihr Haus renovieren ließen. In zwei Jahren verjähren Ansprüche aus den sogenannten "Geschäften des täglichen Lebens". Das sind zum Beispiel Ansprüche für Leistungen von Handwerkern, Ärzten und Rechtsanwälten. Ansprüche gegen Steuerberater verjähren nach drei Jahren. Ihre Ansprüche auf Rückstände von Mietzinszahlungen sowie auf Rückstände von Renten, Besoldungen und Unterhaltsbeiträgen müssen Sie innerhalb von vier Jahren geltend machen.

Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Tag, an dem der Kunde die Ware oder Leistung in die Hand bekommt. Wichtig ist, dass die kurzen Verjährungsfristen erst mit Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist, zu laufen beginnen. Beispiel: Die Ansprüche des Malers gegen den Wohnungsinhaber auf das vereinbarte Entgelt für Anstricharbeiten, die im Februar 1999 durchgeführt wurden, verjähren mit Ablauf des 31. Dezember 2001.

Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Verjährung unterbrochen werden. In diesem Fall beginnt die Verjährungsfrist nach Beendigung der Verjährung von neuem zu laufen. Die Unterbrechung der Verjährung tritt zum Beispiel ein, wenn derjenige, der eine Leistung erbringen muss, seine Verpflichtung anerkennt. Dies kann ausdrücklich geschehen oder durch sein Verhalten, das den Betroffenen erkennen lässt, dass er bereit ist, seine Pflicht zu erfüllen; etwa durch eine Abschlagzahlung. Wichtigster Unterbrechungsgrund ist die Einreichung einer Klage. Die Unterbrechung dauert dann so lange, bis das Gericht rechtskräftig über die Sache entschieden hat.

Die Parteien können eine Verjährung durch Vereinbarungen zwar nicht ausschließen,aber sie können sie ein wenig abkürzen.

Friederike Becker

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