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Wirtschaft: Sparbücher als Beweisurkunden: Eintragungen sollten sofort überprüft werden

Selbst Sparbücher geraten manchmal in Vergessenheit. Wenn auf das Sparkonto zum Beispiel lange keine Einzahlungen mehr vorgenommen wurden und Abhebungen nicht notwendig waren.

Selbst Sparbücher geraten manchmal in Vergessenheit. Wenn auf das Sparkonto zum Beispiel lange keine Einzahlungen mehr vorgenommen wurden und Abhebungen nicht notwendig waren. Zweck eines Sparbuches ist, die Abwicklung eines Sparvertrages zu dokumentieren. Daher setzen die Banken für die Eintragungen in Sparbücher besonders geschultes Personal ein. Doch auch diesen Fachkräften können Fehler unterlaufen. Wer dann nachweisen muss, dass die in seinem Sparbuch vorgenommenen Eintragungen der tatsächlichen Entwicklung seines Kontos entsprechen, steht auf verlorenem Posten, wenn weitere Unterlagen nicht vorhanden sind.

Das Oberlandesgericht Köln hat nun festgestellt, dass es allein Sache der Bank ist, schlüssig zu beweisen, dass Abhebungen getätigt wurden, die nicht im Sparbuch verzeichnet sind. Ein Sparbuch hat nämlich - so die Richter - nach allgemeiner Meinung den Charakter einer für den Bankkunden sprechenden Beweisurkunde.

Der Fall: Der Kläger des Rechtsstreits legte am Bankschalter ein Sparbuch vor, in dem seit 16 Jahren keine Kontobewegungen mehr verzeichnet waren. Die Auszahlung des im Sparbuch ausgewiesenen Sparbetrages wurde verweigert, weil nach bankinternen Unterlagen bereits vorher das Konto kein Guthaben mehr aufwies. Das Landgericht Köln wies die Klage auf Auszahlung des Guthabens ab. Der Anwalt des Mannes ging in Berufung zum Oberlandesgericht.

Die Berufungsrichter betonten, es sei stets Sache des Kunden, die Höhe seines Sparguthabens vorzutragen. Dem kommt er mit Vorlage des Sparbuches nach. Bankinterne Aufzeichnungen, die dem Kunden nicht zur Kenntnis gegeben wurden, sind nicht geeignet, den Beweiswert eines Sparbuches zu erschüttern. Den Nachweis einer nicht im Sparbuch verzeichneten Auszahlung hätte die Bank allenfalls durch Vorlage einer Urkunde - etwa eines von dem Kontoinhaber unterzeichneten Überweisungsbeleges - erbringen können. Mit dieser Begründung verurteilte das Oberlandesgericht die Bank, das sich aufgrund des Sparbuches ergebende Guthaben auszuzahlen (OLG Köln Az: 1 U 107 / 99).

Der Gedankengang der Kölner Richter gilt auch umgekehrt. Sind in einem Sparbuch Einzahlungen nicht verzeichnet, kann nur durch einen Bankbeleg bewiesen werden, dass das Guthaben höher ist, als im Sparbuch angegeben. Auch hierüber kann es zum Streit kommen, wenn Einzahlungen oder Überweisungen bankintern versehentlich nicht richtig verbucht wurden. Es empfiehlt sich daher, bereits am Bankschalter zu überprüfen, ob die Eintragung korrekt vorgenommen wurde. Im Fall von Überweisungen sollte schnellstmöglich das Sparbuch zur Berichtigung vorgelegt werden.

kmw

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