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Wirtschaft: Steuersystematisch nicht zu vertreten

Die geplante steuerliche Förderung von Familien verletzt Grundsätze Von Rolf Peffekoven

Schon Rot-Grün hat sich nicht an steuersystematischen Grundsätzen, sondern an wahltaktischen, parteipolitischen und koalitionsinternen Überlegungen orientiert. Die Ergebnisse sind bekannt. Auch die neue Bundesregierung misst steuersystematischen Fragen zu wenig Bedeutung bei. Anders ist die endlose Diskussion um die steuerliche Förderung der Familien nicht zu verstehen.

Mit guten Argumenten kann man die Position vertreten, dass die Kosten der Kinderbetreuung aufgewendet werden müssen, um einer Beschäftigung nachgehen zu können. Die Aufwendungen sind notwendig zur „Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen“, wie sie das Einkommensteuergesetz vorsieht, stellen also Werbungskosten dar. Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage sind sie abzuziehen. Es handelt sich nicht um eine Steuervergünstigung, sondern die Anwendung des Nettoprinzips: Nur das Einkommen, das über die Werbungskosten hinausgeht, signalisiert eine steuerliche Leistungsfähigkeit.

Sieht man also in den Kinderbetreuungskosten Werbungskosten, dann sind sie in angemessener Höhe abzuziehen. Eine Begrenzung auf den Betrag, der 1000 Euro überschreitet, wie sie die Bundesregierung zunächst plante, ist steuersystematisch nicht zu vertreten. Diese Absicht erinnert fatal an die geplante Kürzung der Pendlerpauschale, die steuersystematisch ebenfalls keinen Sinn macht.

Da Werbungskosten stets nur bei der Einkunftsart abgezogen werden können, mit der sie in einem sachlichen Zusammenhang stehen, kann es eigentlich überhaupt nicht zur Diskussion stehen, dass auch in der Ehe, in der nur ein Partner berufstätig ist, Kinderbetreuungskosten abzugsfähig sein sollen. Der nicht berufstätige Ehepartner kann die Kinderbetreuung selbst übernehmen. Leistet er sich dennoch eine Kindertagesstätte oder eine Tagesmutter, dann sind die Aufwendungen Kosten der privaten Lebensführung und deshalb steuerlich unerheblich.

Dass der Abzug bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage einen Progressionseffekt hat, der Bezieher höherer Einkommen einen absolut größeren Steuervorteil beschert, ist die Folge unseres Steuersystems, das auf dem Gedanken der Besteuerung nach Leistungsfähigkeit fußt. Wer das aus sozialpolitischen Gründen nicht will, der müsste für die Änderung des Steuertarifs eintreten. Es entbehrt nicht einer gewissen Ironie, dass diejenigen, die jetzt über den Progressionseffekt lamentieren, im Wahlkampf vehement und unsachlich gegen ein solches Steuermodell – zum Beispiel die Flat Tax von Paul Kirchhof – zu Felde zogen.

Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass Kosten für die Sicherung des Existenzminimums und die Betreuung der Kinder in Form eines Freibetrages zu berücksichtigen sind. Daneben kann ein Kindergeld gezahlt werden. Die derzeitige Regelung, dass für die Eltern die für sie jeweils günstigere Variante praktiziert wird, sollte – möglicherweise mit angehobenen Beiträgen – beibehalten werden. Die Freiheit der Eltern, selbst zu entscheiden, wie sie Kindererziehung und Beruf in Einklang bringen wollen, wäre dabei gewährleistet – kein gering zu veranschlagender Vorteil.Professor Peffekoven ist Direktor des Instituts für Finanzwissenschaft der Universität Mainz und Mitglied des Wissenschaftlichen Beirats beim Bundesfinanzministerium.

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